16
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
17
II.
Die in formaler Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
18
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB, 185 StGB nicht zu.
19
Bei der streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten, der Kläger sei eine „Kapazität
für angewandte Judeophobie“, handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts
um eine Meinungsäußerung, bei der die Grenze zur von der Meinungsäußerungsfreiheit
nicht mehr gedeckten Schmähkritik nicht überschritten wird. Weder aus der Äußerung
selbst noch aus dem Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass bei dieser Äußerung
die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht und der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird.
20
Zum einen teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, in der Wortwahl „Kapazität“
deute sich nicht der Vorwurf einer besonders intensiven judenfeindlichen Einstellung an.
Vielmehr heißt „Kapazität“ eher „Fachmann“ oder „ausgewiesener Kenner“ und deutet
auf eine professorale, wissenschaftliche Beschäftigung mit einer bestimmten Materie
hin. Auch wenn dies im Zusammenhang natürlich ironisch gemeint ist, soll hier auf eine Kenner- oder Meisterschaft hingedeutet werden, nicht aber auf eine intensive innere
Einstellung. Frei übersetzt könnte die Äußerung daher eher als „Meister im Schüren von
Angst vor Juden“ zu verstehen sein, wobei das Berufungsgericht nicht verkennt, dass das
Wort „Judeophobie“ auch als Antisemitismus verstanden werden kann. Diesbezüglich
kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
21
Mit dieser Äußerung verbindet sich nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb keine Schmähkritik, obwohl sie in Anbetracht des Schicksals des Klägers als Opfer des Naziterrors für diesen schwer erträglich sein dürfte, weil nicht die Diffamierung des Klägers
als Person, sondern die Auseinandersetzung mit seinen Thesen im Buch „A“ und im Rahmen seiner Vortragsveranstaltung im Vordergrund steht. Von der Meinungsfreiheit gedeckt sind nämlich auch ausfällige, überzogene und herabsetzende Äußerungen, soweit
ein greifbarer Sachbezug vorliegt.
22
Dieser Sachbezug liegt schon darin begründet, dass die Äußerung einer Kommentierung
des Berichts des Zeugen D über die O1er Vortragsveranstaltung des Klägers und seines Verlegers entstammt, der Beklagte sich also ersichtlich, und zwar auch ersichtlich
für den durchschnittlichen Leser, mit den politischen Thesen des Klägers auseinandersetzt, der die Politik des heutigen Israels gegenüber den Palästinensern mit dem Klima
im frühen Nazi-Deutschland vergleicht. Die Frage, ob und inwieweit Kritik am Staat Israel durch Juden selbst antisemitische Züge trägt, ist Gegenstand einer zur Zeit geführten
Debatte, an der sich auch die Parteien dieses Rechtsstreits beteiligen.
23
Schließlich ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
NJW 1983, 1415, 1416 f. ; NJW 1980, 2069 ) derjenige weniger schützenswert, der sich
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