- Quelle: beck-online DIE DATENBANK der Beeinträchtiggung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt werden dürfe. Bei einer richtigen Beurteilung der Auswirkungen mehrerer Leiden ergäbe sich hier eine verfolgungsbedingte MdE von insgesamt weniger als 25 v.H. 3. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten Widersprüche. Sie lassen eine rechtlich einwandfreie Auslegung des §4 der 2. DV-BEG und des §28 Abs. 2 BEG vermissen. a) Die Erörterungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob und in welchem Umfange der dreieinhalbjährige Aufenthalt der Klägerin im KZ Theresienstadt auch nach dem 1. Januar 1951 ursächlich für das Augenleiden und die vegetative Dystönie war, gehen zwar davon aus, daß das Augenleiden, die Nervosität und die allgemeine Schwäche innerhalb der Frist des §15 Abs. 2 BEG aufgetreten sind. Das Berufungsgericht meint aber, die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG erstrecke sich nach §1 der 2. DV-BEG nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der seinerzeit eingetretenen Schädigung und dem Gesundheitszustand der Klägerin nach dem 1. Januar 1951. Soweit es sich um das Augenleiden handelt, dessen gegenwärtige Beschwerden sich nicht von denen unterscheiden, die bei Ausbruch des Leidens zutagetraten, greift die Vermutung des §28 Abs. 2 BEG ein. Das angefochtene Urteil kann nur so verstanden werden, daß bei diesem Leiden der gegenwärtige Zustand nicht von den während der Haftzeit erstmals aufgetretenen Beschwerden abweicht. Bei dieser Sachlage wird die Vermutung des §28 BEG nicht durch §1 der 2. DV-BEG ausgeschlossen. Bei der vegetativen Dystönie hätte der Berufungsrichter prüfen müssen, ob die nach dem 1. Januar 1951 bestehenden Beschwerden in ihrem Kern dem Zustand entsprechen, der nach dem Ende der Haftzeit oder bis zum Ende der Achtmonatsfrist bebestand. Das kann unter Umständen auch dann noch der Fall sein, wenn sich die vegetative Dystönie im Laufe der Jahre unerheblich verschlimmert hat. Anders ist es, wenn das Ausmaß der Verschlimmerung oder das Auftreten neuer Beschwerdekomplexe nach §1 der 2. DV-BEG die Anwendung der Vermutung ausschließt. Diese Frage kann der Richter regelmäßig nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden. Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 173 Nr. 20) erörterten Gesichtspunkte wird verwiesen. b) Im Einklang mit dem Gutachten der Fachärzte für innere Krankheiten (Prof. Dr. He.) hält es das Berufungsgericht für ausgeschlossen, daß die nach dem 1. Januar 1951 fortbestehende vegetative Dystönie noch im nennenswerten Umfang auf dem Verfolgungsschicksal der Klägerin beruht. Im Gegensatz dazu sieht es auf Grund des psychiatrischen Gutachtens einen solchen ursächlichen Zusammenhang auch nach diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich an und unterstellt ihn. Soweit die Fortwirkung der verfolgungsbedingten Ursachen über den 1. Januar 1951 hinaus in Frage kommt, hat das Berufungsgericht außerdem §4 der 2. DV-BEG nicht richtig angewandt. Es ist unklar, wie es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die mit der vegetativen Dystönie und dem Augenleiden zusammenhängenden Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin insgesamt um weniger als 25 % beeinträchtigen. Offenbar hat es außer acht gelassen, daß sich die vegetative Unausgeglichenheit, die schon vor dem 1. Januar 1951 mit einer MdE von mindestens 25 % bewertet wurde, nach dem genannten Zeitpunkt verschlimmert hat. Der Berufungsrichter hat das Ausmaß der verfolgungsbedingten MdE für den mit dem 31. Dezember 1950 endenden Zeitraum, den das Landgericht mit 30 v.H., mindestens aber mit 25 v.H. angenommen hatte, nicht in Frage gestellt. Wenn sich später die vegetative Dystönie verschlimmerte, ließ sich die hierauf beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit insgesamt nicht geringer veranschlagen. Der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372998 5 von 6 6/7/2022

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