- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 302/59LG Hildesheim; OLG Celle28.07.1959 BeckRS 1960, 31382537 BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 302/59LG Hildesheim; OLG Celle28.07.1959 Titel: BGH: Urteil vom 22.04.1960 - IV ZR 302/59 Normenkette: § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG Amtlicher Leitsatz: Eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat kann auch dadurch ermöglicht sein, daß verfolgte deutsche Staatsangehörige, im Gegensatz zu nicht verfolgten Deutschen, von der deutschen Auslandsvertretung über eine drohende Kriegsgefahr nicht verständigt wurden, aus diesem Grunde das feindliche Land nicht verliessen und infolgedessen nach Kriegsausbruch interniert wurden. Schlagworte: Verkündet am 22. April 1960 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Der 1921 geborene Kläger mußte wegen seiner jüdischen Abstammung am 9. August 1939 nach England auswandern. Hier wurde er am 2. Juli 1940 interniert und am 10. Juli 1940 nach Australien mit einem Schiff gebracht, auf dem sich 2288 vom Nationalsozialismus Verfolgte, 244 deutsche Nichtverfolgte, in der Mehrzahl Nationalsozialisten oder mit dem nationalsozialistischen System Sympathisierende, und 200 Italiener befanden. In Australien war der Kläger bis zum 3. September 1941 interniert. Für den ihm durch seine Internierung in der Zeit vom 10. Juli 1940 bis 3. September 1943 entstandenen Schaden an Freiheit begehrt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.500 DM. Die Entschädigungsorgane haben ihm diese versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist begründet: Die Internierung des Klägers ist durch den englischen Staat erfolgt. Infolgedessen hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Es hat dahinstehen lassen, ob die Internierung des Klägers rechtsstaatlichen Grundsätzen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382537 1 von 3 3/27/2022

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