zurückkehren können. Sie habe auch eine zeitweilige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, die sie
freilich nicht vor einer Deportation nach Transnistrien geschützt habe. Ihre ständige Angst und
Sorge vor einer Deportation habe ihr Leben nicht haftähnlich gemacht. Unglaubhaft sei ihr
Vorbringen, daß sie nach ihrer Entlassung aus dem Ghetto in der Umgebung von Czernowitz
unbezahlte Zwangsarbeit in der Landwirtschaft habe verrichten müssen.
Damit hat das Berufungsgericht unter Würdigung der festgestellten allgemeinen und der im
besonderen die Klägerin betreffenden Verhältnisse unangreifbar verneint, daß die Klägerin in der
Zeit, in der sie sich nicht im Ghetto befand, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen
mußte.
3.
Die Revision weist auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung hin, daß die Klägerin
sich nach der Auflösung des Ghettos vor einer Deportation fürchtete und deshalb in ständiger Angst
und Sorge lebte. Sie meint, daß der Gesundheitsschaden entschädigt werden müsse, soweit er die
Auswirkung dieser ständigen Furcht und Sorge sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, daß Anspruch auf Entschädigung wegen
Gesundheitsschadens auch ein Verfolgter hat, der aus Furcht vor einer drohenden
Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur
Flucht bestimmt wurde und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat (BGH RzW 1970, 542
Nr. 9). Es liegt nahe, aus dieser Rechtsprechung die Folgerung zu ziehen, daß dann auch die
Gesundheitsschäden entschädigt werden müßten, die allein durch die Furcht vor einer solchen
Freiheitsentziehung verursacht worden sind (so LG Frankenthal RzW 1971, 442 Nr. 4). Der Senat
hält aber nicht mehr daran fest, daß für Gesundheitsschäden Entschädigung zu leisten ist, die durch
die Flucht vor einer ausländischen Freiheitsentziehung hervorgerufen worden sind.
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen
Wortlaut der Bestimmung voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 BEG gekommen ist. Über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. IV Nr. 1
Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen Gesundheitsschäden, die durch eine
Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den
Anspruch nach den §§28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als acht Monate nach der
Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit
der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG auch in anderen Beziehungen
würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte
ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG). Sie
begründet nur kraft der Sonderbestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf
Entschädigung für Freiheitsschaden und nach dem in Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zum
Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie
verursachte Lebens- und Gesundheitsschäden (BGH RzW 1971, 208 Nr. 5). Deswegen gelten die zu
§2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die durch Ausweichen vor
drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße Anwendung würde den
§2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEGSchlußG und des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser
Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der
entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich
nicht zu rechtfertigen und für die Betroffenen unverständlich wären.
Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der
Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843
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3/5/2023