Die Revision hat beantragt, Akten eines anderen Entschädigungsverfahrens beizuziehen; in ihnen befänden sich Unterlagen, die die Rechtsauffassung über die Schutzpflicht der deutschen Besatzungsmacht begründeten. Selbst wenn damit gerügt sein sollte, daß das Berufungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei (§176 Abs. 1 BEG), könnte die Rüge keinen Erfolg haben, da die Revision nicht angegeben hat, um welche Unterlagen es sich handelt und was sich im einzelnen aus ihnen ergeben soll. Unberücksichtigt muß ferner der Vortrag der Revision bleiben, mit dem die Vorlage einer Korrespondenz mit dem Forschungsinstitut für Völkerrecht und internationales öffentliches Recht in Hamburg angekündigt worden ist. Die Unterlagen sind nicht vorgelegt worden. 2. Gleichwohl kann der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehen, wenn solche Schäden bei ihr dadurch entstanden sind, daß ihr der rumänische Staat auf deutsche Veranlassung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat. Auch insoweit stimmt die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13; 1970, 542 Nr. 9). Danach ergibt sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG, daß auch Gesundheitsschäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne von §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG entstanden sind, einen Entschädigungsanspruch nach den §§28 ff BEG begründen. Gesundheitsschäden, die erst später als acht Monate nach dem Ende der Freiheitsentziehung aufgetreten sind und für die deswegen die Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht gilt, sind dabei nicht ausgeschlossen. Nur die Zulässigkeit der Angleichung, das heißt einer erneuten Entscheidung, hängt nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG davon ab, daß vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigung für einen im Vermutungszeitraum eingetretenen Gesundheitsschaden unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung verneint worden ist, er sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Bei den von der rumänischen Regierung aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Auch von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß eine auf den selbständigen ausländischen Staat zurückgehende Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) als Grundlage für den Gesundheitsschadensanspruch nicht ausreicht, daß aber als eine solche Grundlage auch der Zwangsaufenthalt in einem Ghetto und ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen in Betracht kommt (§43 Abs. 2, 3 BEG). Die Klägerin befand sich nach den getroffenen Feststellungen im Oktober und November 1941 während einer Zeit von 5 bis 6 Wochen aus rassischen Gründen im Ghetto Czernowitz. Weder vorher noch nachher sei sie, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, einer Freiheitsentziehung ausgesetzt gewesen. Sie habe auch nicht vor oder nach dem Ghettoaufenthalt unter haftähnlichen Bedingungen gelebt. Die allgemeinen Verhältnisse in Czernowitz, die im Berufungsurteil eingehend dargestellt werden, könnten zwar für einzelne Juden an die Zustände in einem Ghetto oder in einem Gefangenenlager nahe herangekommen sein. Das lasse sich aber nicht für alle seinerzeit dort lebenden Juden sagen, da die Lebensverhältnisse der einzelnen sehr unterschiedlich gewesen seien. Für die Klägerin lasse sich nicht feststellen, sie sei so erheblichen und behördlich laufend überwachten Einschränkungen unterworfen gewesen, daß ihr Leben dem eines Häftlings oder Ghettoinsassen sehr nahe gekommen wäre. Sie sei zwar den allgemein geltenden Beschränkungen, wie Sterntragen, Ausgangssperren, Verbot den Ort zu verlassen, unterworfen gewesen, habe jedoch nach ihren eigenen Angaben nach der Auflösung des Ghettos in die frühere Wohnung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374843 3 von 5 3/5/2023

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