zum Zeitpunkt der Tat) geben. 15 Entgegen der Auffassung der Nebenklagevertretung ist dies
auch nicht unter dem Aspekt des versuchten Mordes als eines „wesensgleichen Minus“ zum
vollendeten Delikt nachzuvollziehen. Eine solche Betrachtung verbietet sich bereits deshalb,
weil das hier betroffene, alles überragende Rechtsgut des menschliche Lebens eine
RelaUvierung des Einzelschicksals als zurücktretenden Einzelposten im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung nicht zulässt (vgl. zu diesem Aspekt in anderem Zusammenhang: BGHSt
51, 144). Letztlich ist im Rahmen der Auslegung der Anklage zu berücksichUgen, dass
die Staatsanwaltscha] bei der BesUmmung ihres Umfangs auch die Grundsätze des von
ihr selbst unter Ziff. VI. Ziff. 1 ziUerten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 St
139/06, BGHSt 51, 144 (Fall al-Motassadeq) berücksichUgt hat, wonach einerseits
die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (dort: Überlebende aus den Türmen des
World Trade Center) neben den vollendeten Tötungsdelikten in den Anklagesatz unter dem
Aspekt des angeklagten Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 155, 264 StGB notwendig
ist, andererseits im Hinblick auf den Nachweis doppelten Gehilfenvorsatzes bezüglich
nur versuchter Delikte Anforderungen zu stellen sind, die nicht zwingend erfüllt werden
können (weshalb seinerzeit die Revision des Generalbundesanwalts insoweit nicht
erfolgreich war). 16 Es erscheint von daher auch sachgerecht, dass die Staatsanwaltscha]
das Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Mordes zur
gerichtlichen Prüfung gestellt hat. Offensichtlich hat sie auf der Grundlage der Entscheidung
des Bundesgerichtsgerichtshofs in BGHSt 51, 144 Zweifel gehabt, dass es ihr ob des o]mals
unklaren Verbleibs nicht sofort und unmiIelbar in den Gaskammern Ermordeter gelingen
werde, den strafrechtlich relevanten Bezug zum Angeklagten in revisionsrechtlich
haltbarer Weise herzustellen. Es kann aus Sicht der Anklagebehörde deshalb durchaus Sinn
machen, eine nach ihrer Einschätzung sicher mögliche Verurteilung des Angeklagten auf der
Grundlage des Tatvorwurfs des schwereren Delikts zu erreichen und besser
davon abzusehen, eine noch umfassendere Verurteilung durch eine Einbeziehung von
schwerer nachzuweisenden Taten zu gefährden. 17 Eine Einbeziehung auch lediglich
versuchter Mordtaten in die Anklageschri] (vgl. nur Bl. 21ff, insb. Bl. 29ff. d. Anklageschri])
ist auch nicht aus den allgemeinen Darstellungen im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses
der ErmiIlungen abzuleiten. Diese dienten ersichtlich nur der Erläuterung des historischen
Hintergrundes der konkret angeklagten Verbrechen des vielfachen vollendeten Mordes. 18 3.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie dies in der