ankommen, zumal der Angeklagte an diesen Transporten ersichtlich nicht selbst beteiligt
war. 13 Entscheidend ist vielmehr, dass im Anklagesatz nicht nur die nach § 200 Abs. 1 Satz
1 StPO erforderlichen Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Stra]at und zu der
anzuwendenden Strafvorschri]en des versuchten Mordes fehlen, sondern dass die
Staatsanwaltscha] ausweislich der Darstellung des tatsächlichen Geschehens, das sie
anklagt, eine Beschränkung auf vollendete Mordtaten durch Vergasung mit Zyklon-B unter
ausdrücklichem Ausschluss anderer Opfer vorgenommen hat - gleich, ob es sich bei
letztgenannten Fällen um Ermordungen durch Zwangsarbeit oder auf andere Weise aber
eben auch um Stra]aten gegenüber solchen Opfern gehandelt hat, die letztlich durch
glückliche Zufälle dem Mordgeschehen, auf welche Weise auch immer, entrinnen und so ihr
Leben reIen konnten. 14 Denn die Staatsanwaltscha] nimmt zum einen eine Beschränkung
des der Anklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts dergestalt vor, dass sie nur das
Geschehen um die im Zeitraum vom 15.08.1944 bis zum 14.09.1944 im Lager AuschwitzBirkenau angekommenen Transporte und Opfer in den Blick nimmt und im Hinblick auf
Letztere eine weitere Beschränkung auf die unmiIelbar nach ihrer Ankun] in den
Gaskammern umgebrachten Menschen. Das ergibt sich aus der durch AddiUon der Anzahl
der zu den einzelnen Transporten ermiIelten Ermordeten im Anklagesatz, die zu der
errechneten Mindestzahl von 3681 Personen führt. Von diesen hat die Staatsanwaltscha]
jeweils die nicht oder jedenfalls nicht sofort getöteten Menschen ausdrücklich dergestalt
unterschieden, dass sie auf deren „Aufnahme“ ins Arbeitslager (Transporte Ziff. 1 bis 4) oder
deren SelekUon als arbeitsfähig (Transporte 5-8, 10 bis 13) o.ä. hingewiesen hat. Der
Hinweis auf die „Mindestzahl“ von 3681 Personen im Anklagesatz beruht offensichtlich
auf dem zum Teil ungeklärten Verbleib von mehreren hundert DeporUerten, die neben
den sicher ermordeten 408 Personen mit dem unter Ziff. 9 der Anklage aufgeführten
Transport aus Westerbork/NL am 05.09.1944 nach Auschwitz verbracht worden waren. Mit
anderen Worten: Bereits aus der Sachverhaltsschilderung des konkreten Anklagesatzes
ergibt sich eindeuUg, dass die Staatsanwaltscha] die Anklage auf die unmiIelbar nach der
Ankun] und SelekUon in den Gaskammern ermordeten Opfer beschränken wollte. Dem
entsprechen die Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Stra]at und der
anzuwendenden Strafvorschri]en, die sich auf den vielfachen vollendeten Mord
beschränken und keinen Hinweis auf die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (hier:
versuchter Mord gemäß §§ 211, 12, 22, 23 StGB bzw. der entsprechenden Strafvorschri]en