OLG Rostock Strafsenat Entscheidungsdatum: 25.04.2016 Aktenzeichen: 20 Ws 75/16 ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2016:0425.20WS75.16.0A DokumenIyp: Beschluss Normen: § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 200 Abs 2 StPO, § 264 StPO, § 395 Abs 1 StPO, § 395 Abs 2 StPO AnschlussberechUgung eines Nebenklägers: Erfordernis der prozessualen IdenUtät zwischen den angeklagten Taten und dem Nebenklagedelikt Leitsatz 1. Eine NebenklageberechUgung besteht nur dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten wegen des Nebenklagedelikts rechtlich möglich erscheint.(Rn.9) 2. Daran fehlt es, wenn zwischen dem behaupteten Nebenklagedelikt und der angeklagten Tat keine prozessuale IdenUtät im Sinne von § 264 StPO besteht.(Rn.9) 3. Ob das Nebenklagedelikt von der zugelassenen Anklage umfasst ist oder nicht, beurteilt sich nach dem aus der Anklageschri], in Sonderheit aus dem konkreten Anklagesatz, erkennbaren Willen der Staatsanwaltscha], welche Taten angeklagt werden sollen und ob sich darunter auch der zum Anschluss als Nebenkläger berechUgende Lebenssachverhalt befindet. Dabei sind auch die Bezeichnung(en) der gesetzlichen Merkmale der Stra]at(en) und der anzuwendenden Strafvorschri]en (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) sowie die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der ErmiIlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) als wichUge Auslegungshilfe heranzuziehen.( Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg, 25. Februar 2016, 60 Ks 1/15 Tenor 1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.02.2016 - 60 Ks 1/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten ihres RechtsmiIels einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin H. W. aus Sandy Springs (USA) hat mit am 27.01.2016 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangenen anwaltlichen Schri]satz vom 25.01.2016 ihre Zulassung als Nebenklägerin im Strafverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gegen H. Z. beantragt. Diesem wir] die Staatsanwaltscha] Schwerin mit Anklageschri] vom 23.02.2015 Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, indem er in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 im KonzentraUonslager Auschwitz-Birkenau durch seine TäUgkeit als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen als Ganzes und insbesondere den ihm bekannten Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert habe. 2 Die Beschwerdeführerin hat zur

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