bestreitet die Angeklagte durch die Bezeichnung „angebliche Zeugen“, bezüglich der
Holocaustüberlebenden sowie durch die Aussage der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches
sei ein Gesetz zum Schutz einer Lüge. Ebenso erfüllt die Aussage Ausschwitz sei ein Arbeitsund kein Vernichtungslager gewesen das Tatbestandsmerkmal des Leugnens i.S.d. § 130
StGB.
Diese Äußerungen hat sie zudem öffentlich getätigt, da sie den Brief nicht nur dem
Bürgermeister der sondern zumindest auch der C zugesandt hat. Zudem waren ihre
Äußerungen gerade im Rahmen des laufenden Prozesses vor dem Landgericht D gegen den
ehemaligen Wachmann in Ausschwitz, dazu geeignet den öffentlichen Frieden zu stören.
23
V.
24
Das Gericht legt vorliegend den Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB zugrunde, welcher
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
25
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
26
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs.2 StGB hat das Gericht die
folgenden Umstände berücksichtigt.
27
Das Gericht hat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie den äußeren
Sachverhalt so eingeräumt, sich also geständig eingelassen hat. Allerdings ließ die
Angeklagte jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen. Auch war das hohe Alter der
Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.
28
Demgegenüber mussten die die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten
strafschärfend auswirken. Auch die gegen die Angeklagte bereits verhängte Freiheitsstrafe
von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat sie nicht von der
Begehung weiterer einschlägiger Taten abgehalten. Insoweit war auch die Uneinsichtigkeit
der Angeklagten, die auch in der aktuellen Hauptverhandlung ihre volksverhetzenden
Äußerungen noch mehrfach wiederholte, zu ihren Ungunsten zu bewerten.
29
Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das
Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte und um ihr
das Unrecht ihres Tuns hinreichend deutlich vor Augen zu führen, für erforderlich.
30
Die Verhängung einer Geldstrafe würde dem Unrecht ihres Tuns keinesfalls mehr gerecht
und wäre auch für die Allgemeinheit nicht vermittelbar.
31
Die Freiheitsstrafe erscheint mit
32
acht Monaten
33
tat- und schuldangemessen.
34
Eine Strafaussetzung zur Bewährung konnte nicht erfolgen. Nach § 56 Abs. 1 StGB werden
Freiheitsstrafen unter einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne
Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
35
Eine solche positive Sozialprognose vermag das Gericht der Angeklagten aber nicht zu
stellen. Im Gegenteil ist das Gericht nach dem Eindruck von der Angeklagten aus der
36