Verfügungskläger unter Androhung von Gewalt dazu zu veranlassen, zukünftig von negativen Äußerungen über den Verein „D...... Bürger helfen D...... Obdachlosen und Bedürftigen e.V.“ abzusehen. Auch insoweit greift das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zugunsten des Verfügungsbeklagten ein. Insbesondere kann er sich nicht auf das vom Landgericht herangezogene "Recht zum Gegenschlag" berufen. Ein solches Recht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen gegeben. Wer im Meinungskampf deutlich Stellung bezieht, muss damit rechnen, dass sich andere mit ihm und seiner Meinung auseinandersetzen, und dass die Reaktion im Einzelfall auch hart oder überzogen ausfällt. Er muss daher eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 –, juris; AfP 2016, 240, 242 - Es war aber so; BVerfGE 12, 113, 131 - Schmid/Spiegel, Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was Pornographie auf dem Gebiet der Moral; 54, 129, 138 - Kunstkritik). Allerdings ergibt sich aus dem Recht auf Gegenschlag kein Recht zur permanenten Steigerung ehrverletzender Formen der Kritik (BGH NJW 1974, 1762 - Deutschland-Stiftung). Äußerungen, die die Menschenwürde verletzen, sind daher auch als Gegenschlag nicht gerechtfertigt (BVerfG NJW 1992, 2013, 2014 - Nazi; AG Weinheim NJW 1994, 1543 Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin; Klass in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 251). Das Recht auf Gegenschlag ermächtigt überdies nicht zu Äußerungen, die – wie hier – den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen und schon daher von vornherein einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Äußernden entzogen sind. Ob solche Äußerungen ausnahmsweise zulässig wären, wenn der Äußernde zuvor ebenfalls in einer solchen Weise angegangen wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Unstreitig ist hier der Verfügungsbeklagte weder persönlich durch den Verfügungskläger angegriffen worden, noch kann er als aktives Mitglied dieses Vereins eine in der Äußerung des Klägers möglicherweise liegende Kollektivbeleidigung auf sich beziehen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts, das ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben hat, das Recht auf Gegenschlag sei vorrangig im Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG, die die politische Auseinandersetzung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleisten solle anerkannt worden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 15. Februar 2002 – 1St RR 173/01 –, Rn. 33, juris; AfP 2002, 221 - Zigeunerjude). Um eine wenngleich überspitzte Äußerung in einer politischen Debatte handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kommentar auf der Facebook-Seite des Verfügungsklägers jedoch nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat nach dem Kosteninteresse; bei der hälftigen Belastung mit den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens aus einem Streitwert von 6000,- EUR bemisst sich dieses Interesse mit bis zu 1500,- EUR. S......

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