G R Ü N D E:
I.
Der Verfügungskläger ist seit 2014 Stadtrat in D...... Er betreibt die Facebook-Page „M... S...
- H...... P......“. Im Zusammenhang mit der Stadtratssitzung vom 11.06.2021 äußerte er sich
zu einem Rederecht des 1. Vorsitzenden des Vereins „D...... Bürger helfen D......
Obdachlosen und Bedürftigen e.V.“ und bezeichnete ein Vorstandsmitglied dieses Vereins
als "Rassisten, Neonazi und Holocaustleugner". Der Verfügungsbeklagte hat diesen Beitrag
auf der Facebook-Seite des Verfügungsklägers mit den Worten kommentiert: „Was für ein
kranker, alter, dummer, hasserfüllter Mensch sie doch sind. ... Ihren Anfall in der gestrigen
Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt ... dafür werden sie bezahlen !!!!“ Der
Verfügungskläger hat zunächst Unterlassung dieser Äußerungen begehrt. Im
Verfügungsverfahren haben beide Parteien den Rechtsstreit im Vergleichsweg für erledigt
erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung vereinbart.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit dem angefochtenen Beschluss
gegeneinander aufgehoben. Der Verfügungsantrag wäre – isoliert betrachtet – zwar
erfolgreich gewesen. Im Gesamtzusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung des
Verfügungsklägers stehe dem Verfügungsbeklagten aber ein Recht auf Gegenschlag zu, das
nicht auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt sei, weil im politischen
öffentlichen Meinungsstreit bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nicht auf
einen "quasi mathematisch genauen Maßstab, auf ein streng isoliertes Verhältnis der beiden
Streitparteien zueinander" abgestellt werden könne.
Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Der Verfügungsbeklagte ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens angehört worden.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S.
1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 569 Abs.
1 S. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der
angefochtenen Entscheidung und Auferlegung der gesamten Kosten des Rechtsstreits auf
den Verfügungsbeklagten. Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die
übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes
Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss
vom 19. April 2021 – 4 W 243/21 –, Rn. 2 - 41, juris; Beschluss vom 05. August 2011 - 4 W
624/11 -, Rn. 40 - 41, juris Zöller/Vollkommer, ZPO,33. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
Im Streitfall wäre aller Wahrscheinlichkeit nach der Verfügungsbeklagte unterlegene Partei
gewesen, wenn über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte streitig
entschieden werden müssen. Bis zur beiderseitigen Erledigungserklärung stand dem
Verfügungskläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 185,
240 StGB zu. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, handelte
es sich bei der Bezeichnung als "dummer, kranker, alter hasserfüllter Mensch" um eine
Formalbeleidigung, die ohne Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Äußernden unzulässig
ist. Die Äußerung "dafür werden Sie bezahlen…" stellt nach ihrem Wortlaut eine Nötigung
i.S.d. § 240 StGB dar, weil sie nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf abzielte, den