Leitsatz: Aus dem in der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen anerkannten "Recht auf Gegenschlag" folgt keine Berechtigung zu Äußerungen, mit denen der Betroffene seinerseits gegen Strafvorschriften verstößt. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Dezember 2021, Az.: 4 W 876/21

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