ihrer Gehalts- und Versorgungsansprüche die Berücksich gung gewisser " Dienst- und Vordienstzeiten" vorgeschrieben wird, die sie zurückgelegt hä en, wenn sie nicht vor 1945 verfolgt worden wären. 2. § 31 b Abs. 1 Satz 1 BWGöD erfaßt den Kreis der nach 1945 ins Beamtenverhältnis berufenen Beamten, deren Berufung sich aus Gründen der Verfolgung verzögert ha e. Ihnen soll als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit angerechnet werden, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen verzögert worden ist. Die Vorschri setzt also voraus, daß die Person, die sich auf sie beru , vor 1945 schon eine bes mmte Lau ahn im ö entlichen Dienst (als Beamter oder Angestellter oder Arbeiter) ins Auge gefaßt und sie angestrebt haben muß. Wer sich erst nach 1945 für eine Lau ahn des ö entlichen Dienstes interessiert und entschieden hat, kann sich nicht auf § 31 b Abs. 1 Satz 1 BWGöD berufen, auch wenn er Verfolgter im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze ist. 3. § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD setzt voraus, daß eine "Ver- zögerung" der unter Nr. 1 dargestellten Art nicht vorliegt. Er geht davon aus, daß der Betro ene vor 1945 überhaupt nicht als Berufsziel ein Amt im ö entlichen Dienst im Auge ha e, also auch nicht eine bes mmte, diesem Ziel dienliche Vorbildung, nicht eine bes mmte Lau ahn im ö entlichen Dienst, nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt hat, die aus Verfolgungsgründen nicht begonnen, nicht fortgesetzt und nicht vollendet werden konnte, sondern vor 1945 irgendeine andere beru iche Tä gkeit, die unter Umständen keinerlei Vorbildung voraussetzte, oder eine Vorbildung (z.B. Lehrzeit) erforderte, die auch bei poli sch Verfolgten unbehelligt blieb, ausgeübt hat (z.B. in der freien Wirtscha , in einem privaten Krankenhaus usf.) und dann daraus aus Verfolgungsgründen verdrängt wurde. Die Zeit, in der er infolgedessen seine beru iche Tä gkeit nicht ausüben konnte, ist nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschri en für die Bemessung der Gehalts- und Versorgungsbezüge des vor 1945 Verfolgten und nach 1945 erstmals ins Beamtenverhältnis Übernommenen zu berücksich gen (vgl. §§ 115, 116, 116 a BBG). 4. Der Regelung in § 31 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BWGöD liegt also der Gedanke zugrunde: Bei dem hier erfaßten Personenkreis wirken poli sche Verfolgungsmaßnahmen, die nicht ein altes (vor 1945 begründetes) Beamtenverhältnis betre en, in der Zeit nach 1945 noch nach und auf das erst nach 1945 begründete Beamtenverhältnis nachteilig ein, weil das geltende Beamtenrecht für die nach 1945 begründeten Beamtenverhältnisse unter anderem die Höhe der Besoldung und Versorgung des Beamten nicht allein nach der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit bemißt, sondern in gewissem Umfang auch Zeiten berücksich gt, die dem Beginn des Beamtenverhältnisses vorausliegen, auch Zeiten, die vor dem Zusammenbruch 1945 liegen. Diese "Vordienstzeiten" sind im allgemeinen ff ti ff ff ti ft fb ft ti tt fl ti ti ti ti ff ft ff ff fl tt ft fb fb tt ti ti ti ti dadurch charakterisiert, daß der Beamte während ihrer Dauer in einer Weise tä g gewesen war,

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