- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Auf diese Weise sei dem Kläger zwar auch ein Vermögensvorteil erwachsen. Das könne aber nicht die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV rechtfertigen, wie auch durch die in § 8 dieser Verordnung getroffene Regelung bestätigt werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt (§ 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV). Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Rechtsausführungen der Revision entgegen. Der Beklagte war nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten. II. Die Revision führt zur Abweisung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß es entgegen der Auffassung der Ausgleichsbehörden unter Berücksichtigung aller wertmindernden Umstände vertretbar sei, den Verkehrswert des vom Kläger erworbenen Grundstücks mit 80.000 DG anzusetzen. Wird hiervon zugunsten des Klägers ausgegangen, so hätte zwar der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert des Grundstücks nicht unterschritten. Gleichwohl kann aber das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden. Die Ausgleichsbehörden haben im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Kläger für den Erwerb des Grundstücks keine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erbracht hat und daß deshalb sein Schadensfeststellungsbegehren unbegründet ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - dahin entschieden, daß der vereinbarte Kaufpreis, der den Verkehrswert nicht unterschreitet, grundsätzlich nur dann als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV angesehen werden kann, wenn der Erwerber ihn entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich entrichtet hat. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Deshalb ist ein vereinbarter Kaufpreis, soweit er aus Gründen nicht entrichtet worden ist, deren Ursache außerhalb der zwischen den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarung und insbesondere darin lag, daß der Veräußerer ein Verfolgter war, keine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV. Diese Auffassung liegt auch der in § 15 Abs. 2 Satz 3 des Reparationsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) getroffenen Regelung zugrunde. Hierin ist bestimmt, wann eine Leistung, die ein Erwerber für ein der Rückerstattung unterliegendes Wirtschaftsgut zu entrichten hatte, als Gegenleistung anzusehen ist. Das ist nur hinsichtlich der geldwerten Leistungen der Fall, die der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart und erbracht hat, soweit sie fällig (vgl. hierzu Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 24 zu § 15 RepG) geworden sind. Nach dem zwischen dem Kläger und dem Verfolgten geschlossenen Kaufvertrag und den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger die vereinbarten Leistungen nicht erbracht. Der Verfolgte hat das vereinbarte Restkaufgeld in einer Gesamthöhe von 34.800 DG, das in fünf Raten bis zum 31. Dezember 1944 zu erbringen war, nur zur Hälfte erhalten. Insgesamt hat der Kläger statt der vereinbarten 80.000 DG für das erworbene Grundstück nur 62.600 DG entrichtet. Die Minderleistung in Höhe von 17.400 DG kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht so gewertet werden, als sei sie ein Teil der Gegenleistung. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Restkaufpreis auf http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30433945 3 von 5 4/22/2022

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