Erfahrungsgemäß würden Heilverfahren mit nicht mehr als 3.000 DM abgefunden. Auch wenn das
Gericht in seinem Vergleichsvorschlag eine Abgeltung der erst mit der Klage erhobenen
Heilverfahrensansprüche, das im Bescheid zuerkannte Heilverfahren sei ja bestehen geblieben,
vorgesehen hätte, sei ein Teil der vom Beklagten an den Kläger gezahlten Entschädigung somit
eine Abfindung für den Rentenanspruch des Klägers.
Diese Erwägungen rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28,
449; 1972, 231), können nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Vergleiche wie die anderen unter diese
Bestimmung fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1
a BEG-SchlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für
Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat.
Rente ist dabei gemäß §§12, 31 ff, 36 BEG die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende und
frühestens ab 1. November 1953 zu zahlende Entschädigungsleistung in Geld für
verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31. Oktober 1953 überdauert
hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um
mindestens 25 % beeinträchtigt (BGH RzW 1972, 231). Der Anspruch auf eine solche Rente ist
dann nicht in vollem Umfang aufgegeben, wenn die vereinbarte Geldleistung ganz oder zum Teil
seiner Erfüllung oder unmittelbar seiner Abgeltung dient. Ob dies der Fall ist, ist bei Fehlen
eindeutiger Bestimmungen hierüber in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür
allgemein geltenden Regeln (§§133, 157 BEG) zu ermitteln (BGH a.a.O.).
Mit diesen Rechtsgrundsätzen stimmen die Ausführungen des Berufungsgerichts überein.
Der Prozeßvergleich der Parteien vom 10. Januar 1964 enthält keine ausdrückliche Bestimmung
darüber, ob ein Teil der Vergleichssumme auf den Rentenanspruch entfällt. Das Berufungsgericht
ist auf Grund des Sach- und Streitstandes unmittelbar vor Abschluß des Vergleichs zu dem Ergebnis
gekommen, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigung den Rentenanspruch des Klägers abgelte.
Dabei handelt es sich darum, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch den Vergleich
geregelt worden sind. Insoweit ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 399;
1972, 231). Seine Auslegung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche
Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler liegen hier
nicht vor.
Die Revision macht dazu nur geltend, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien ein untaugliches
Mittel zur Errechnung des Vergleichsbetrages. Der vom Berufungsgericht mit 3.000 DM
angenommene Wert des Heilverfahrensanspruchs könne vielleicht der Streitwertberechnung
zugrunde gelegt werden, nicht aber der Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Kläger in
dem Vergleich tatsächlich für das Heilverfahren und die Kapitalentschädigung erhalten habe.
Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den
Vergleichsinhalt mangels anderer Anhaltspunkte in der Weise ermittelt hat, daß es die vom Kläger
vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen berechnete (BGH RzW 1972, 231). In diesem
Zusammenhang hat es den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Heilverfahrensanspruch mit
3.000 DM veranschlagt, weil erfahrungsgemäß Heilverfahren mit höchstens diesem Betrag
abgefunden würden. Dies ist eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung (§209
Abs. 1 BEG, §561 Abs. 2 ZPO). Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§209 Abs. 1 BEG, §554 Abs.
3 Nr. 2 ZPO) hat die Revision dagegen nicht erhoben. Sie zeigt insbesondere nicht auf, daß das
Berufungsgericht Tatsachen übersehen habe, die zu einer höheren als der sonst gewährten
Abfindung für den Heilverfahrensanspruch hätten führen können.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375653
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11/22/2022