Erfahrungsgemäß würden Heilverfahren mit nicht mehr als 3.000 DM abgefunden. Auch wenn das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag eine Abgeltung der erst mit der Klage erhobenen Heilverfahrensansprüche, das im Bescheid zuerkannte Heilverfahren sei ja bestehen geblieben, vorgesehen hätte, sei ein Teil der vom Beklagten an den Kläger gezahlten Entschädigung somit eine Abfindung für den Rentenanspruch des Klägers. Diese Erwägungen rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28, 449; 1972, 231), können nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. Rente ist dabei gemäß §§12, 31 ff, 36 BEG die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende und frühestens ab 1. November 1953 zu zahlende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31. Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 % beeinträchtigt (BGH RzW 1972, 231). Der Anspruch auf eine solche Rente ist dann nicht in vollem Umfang aufgegeben, wenn die vereinbarte Geldleistung ganz oder zum Teil seiner Erfüllung oder unmittelbar seiner Abgeltung dient. Ob dies der Fall ist, ist bei Fehlen eindeutiger Bestimmungen hierüber in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür allgemein geltenden Regeln (§§133, 157 BEG) zu ermitteln (BGH a.a.O.). Mit diesen Rechtsgrundsätzen stimmen die Ausführungen des Berufungsgerichts überein. Der Prozeßvergleich der Parteien vom 10. Januar 1964 enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob ein Teil der Vergleichssumme auf den Rentenanspruch entfällt. Das Berufungsgericht ist auf Grund des Sach- und Streitstandes unmittelbar vor Abschluß des Vergleichs zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigung den Rentenanspruch des Klägers abgelte. Dabei handelt es sich darum, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch den Vergleich geregelt worden sind. Insoweit ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 399; 1972, 231). Seine Auslegung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Die Revision macht dazu nur geltend, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien ein untaugliches Mittel zur Errechnung des Vergleichsbetrages. Der vom Berufungsgericht mit 3.000 DM angenommene Wert des Heilverfahrensanspruchs könne vielleicht der Streitwertberechnung zugrunde gelegt werden, nicht aber der Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Kläger in dem Vergleich tatsächlich für das Heilverfahren und die Kapitalentschädigung erhalten habe. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vergleichsinhalt mangels anderer Anhaltspunkte in der Weise ermittelt hat, daß es die vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen berechnete (BGH RzW 1972, 231). In diesem Zusammenhang hat es den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Heilverfahrensanspruch mit 3.000 DM veranschlagt, weil erfahrungsgemäß Heilverfahren mit höchstens diesem Betrag abgefunden würden. Dies ist eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung (§209 Abs. 1 BEG, §561 Abs. 2 ZPO). Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§209 Abs. 1 BEG, §554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) hat die Revision dagegen nicht erhoben. Sie zeigt insbesondere nicht auf, daß das Berufungsgericht Tatsachen übersehen habe, die zu einer höheren als der sonst gewährten Abfindung für den Heilverfahrensanspruch hätten führen können. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375653 3 von 4 11/22/2022

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