Von § 86 Abs. 3 und 4 StGB war kein Gebrauch zu machen, da weder die dort aufgeführten Zwecke erstrebt wurden, noch die Schuld des Angeklagten als gering anzusehen ist. Strafmildernd war zugunsten des Angeklagten zu bewerten, dass er in der Hauptverhandlung wie auch bereits im Ermittlungsverfahren ein frühzeitiges, von Reue getragenes Geständnis ablegte, das die Durchführung der Hauptverhandlung abgekürzt hat. Der Angeklagte hat unwiderlegbar erklärt, sich von dem rechtsextremen Gedankengut distanziert zu haben. Den account löschte er freiwillig wenige Tage nach der Hausdurchsuchung und verzichtete auch im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe von Datenträgern, die weitere Lieder mit rechtsextremen, wenn auch nicht verbotenem Gedankengut enthielten. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits zweimal - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist. Weiter war strafschärfend zugrunde zu legen, dass die Links auf die verbotenen Lieder über einen langen Zeitraum aktiv waren und eine Vielzahl von Liedern geteilt wurde. Die Kammer hielt daher folgende Strafen für tat- und schuldangemessen: - für die Tat 1 ("Auftrag Deutsches Reich", Stahlgewitter), Tat 2 ("Heim ins Reich" und "Wir marschieren voran", Nordfront), Tat 5 ("Sturmführer", Landser) und Tat 6 (Hochladen des CD-Covers) jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à € 30,-, - für die Tat 3 ("Nenn mich wie du willst", Nordfront) eine Freiheitstrafe von 3 Monaten , - für die Tat 4 ("Blut muss fließen", Tonstörung) eine Freiheitstrafe von 4 Monaten , die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war bei den letztgenannten Taten unerlässlich. Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung der oben genannten konkreten Strafzumessungserwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch für ausreichend. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Es zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte verfügte über ein gesichertes Einkommen, ist familiär eingebunden und hat sich von seiner rechtsradikalen Gesinnung distanziert. Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers wie auch die auferlegten Gespräche bei der Beratungsstelle IKARUS, die Hilfen zum Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene anbietet, mit denen sich der Angeklagte einverstanden erklärt hat, hält - Seite 9 von 10 -

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