- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
bisherigen Streitstoff in vollem Umfang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu
lassen, ist für einen besonderen Angleichungsantrag kein Raum (so im Ergebnis auch OLG
Zweibrücken RzW 1970, 285 Nr. 31; Brunn RzW 1969, 517 und 1970, 251). Denn er erhält im
Klage- oder Berufungsverfahren die Möglichkeit, seinen Anspruch nach den neuen
Rechtsgrundsätzen oder nach den neuen medizinischen Erkenntnissen überprüfen zu lassen, die
sich vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes herausgebildet hatten. Der Sinn der
Übergangsregelung, das neue Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, würde in das
Gegenteil verkehrt werden, wenn in den Fällen eines angleichungsfähigen Tatbestandes nur deshalb
ein neues Antragsrecht anstelle der sonst einzulegenden Rechtsmittel eingeräumt würde, um für
den Antragsteller mehrere Tatsacheninstanzen zur Überprüfung seines Anspruchs zu schaffen.
Ein Interesse des Berechtigten an einer erneuten Antragstellung bei der Behörde kann in den Fällen
des Art. IV BEG-SchlußG daher nur dann als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz
des BEG und des BEG-Schlußgesetzes anerkannt werden, wenn er bei Verkündung des BEGSchlußgesetzes keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr hatte, den bisherigen Streitstoff im
Umfang der Angleichungsvorschriften überprüfen zu lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm als
Rechtsbehelf nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde nach §220 BEG zur Verfügung stand. Ob das
auch dann geboten ist, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte und die
Revisionsfrist bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch nicht abgelaufen war, braucht hier
nicht entschieden zu werden. Im Falle der Kläger lief bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch
die Berufungsfrist des §218 Abs. 2 BEG. Das gab ihm die Möglichkeit, den nach §§29 Nr. 6, 41 BEG
geltend gemachten Anspruch durch das Oberlandesgericht in vollem Umfang überprüfen zu lassen.
Auf die weitere Rechtsfrage, ob in den Fällen der §§29 Nr. 6, 41 BEG eine Angleichung aus
medizinischen Gründen zulässig ist, kommt es hier daher nicht mehr an. Der Senat hat diese Frage
in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 251/67 - verneint.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 9.7.1970 – IX ZR 155/68, BeckRS 1970, 31372639
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372639
5 von 5
6/7/2022