Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat
Entscheidungsdatum:
21.10.2023
Aktenzeichen:
ECLI:
2 B 1467/23
ECLI:DE:VGHHE:2023:1021.2B1467.23.00
Dokumenttyp:
Quelle:
Beschluss
HESSEN
BZE
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 20. Oktober 2023, 5 L 3313/23.F, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgeSetzt.
Gründe
Die gemäß 88 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte
und inhaltliche begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den oben genannten
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, hat in der Sache aber
keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers gemäß $ 80 Abs. 5 VwGO auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Oktober
2023 gegen das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der für den 21. Oktober 2023 geplanten Versammlung zum Thema „Frieden und Gerechtigkeit im Nahen
Osten“ zu Recht stattgegeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gründe der
öffentlichen Sicherheit das Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung
nicht rechtfertigen. Auf die insoweit zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
Nach 8 14 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - kann die
zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den
zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, wobei das Verbot voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem
Schaden für die der Versammlunggsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders,
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