- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BFH, Urteil vom 16.12.1960 – VI 57/60 U, VI 58/60 U, VI 59/60 U BeckRS 1960, 21002244 BFH, Urteil vom 16.12.1960 – VI 57/60 U, VI 58/60 U, VI 59/60 U Normenkette: EStG 1955 § 10 a. Amtlicher Leitsatz: Hat ein rassisch Verfolgter den seinem Vater durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entzogenen Betrieb vor Kriegsende geerbt, ohne daß er während der Entziehungsperiode die Erbschaft auch tatsächlich übernehmen konnte, so kann darin der Verlust einer eigenen Erwerbsgrundlage im Sinne des § 10 a EStG 1955 liegen. Fundstellen: BStBl III 1961, 62 BFHE 72, 167 Die drei Bf. sind Geschwister und als Juden Verfolgte; sie sind in Deutschland geboren und leben jetzt in den Vereinigten Staaten. Sie sind Gesellschafter (Mitunternehmer) der Firma X.-OHG; mit den Gewinnanteilen sind sie in der Bundesrepublik beschränkt steuerpflichtig. Sie beantragen die Steuerbegünstigung des § 10 a EStG 1955 für ihren nicht entnommenen Gewinn. Ihr Vater verstarb im Jahre 1944 im Ausland. Er war früher alleiniger Inhaber der Firma A. gewesen, die ihm im Jahre 1938 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entzogen wurde. Die Bf. standen damals im Alter von 11 bis 14 Jahren. Seitdem das väterliche Unternehmen im Jahre 1950 zurückerstattet wurde, sind sie zusammen mit ihrer Mutter und dem inzwischen verstorbenen Kaufmann K., der im Jahre 1938 den Betrieb übernommen hatte, Mitunternehmer der X.-OHG. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Anwendung des § 10 a EStG 1955 ab, weil die Bf. im Jahre 1938 noch Kinder gewesen seien und keine eigene Erwerbsgrundlage gehabt hätten; die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht trat im Ergebnis dem Finanzamt bei. Die Rbn. sind begründet. Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß die Steuerbegünstigung des § 10 a EStG 1955 nur solchen Steuerpflichtigen zusteht, die durch die aus rassischen Gründen erlittene nationalsozialistische Verfolgung eine eigene Erwerbsgrundlage verloren haben. Insoweit gelten für rassisch Verfolgte dieselben Grundsätze, wie sie der Senat in der Entscheidung VI 147/60 S vom 23. September 1960 (BStBl 1960 III S. 462) für Vertriebene ausgesprochen hat. Im Gegensatz zum Finanzgericht nimmt der Senat aber an, daß die Bf. eine eigene Erwerbsgrundlage verloren http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-21002244 1 von 3 3/28/2022

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