beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von
der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose
Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 (zu § 130 StGB).
42
Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“
als „Billigung“ der Straftaten der Hamas, insbesondere des Terroranschlags vom 7. Oktober
2023, zu verstehen sein soll. Es ist fernliegend, eine Parole, die nach ihrem objektiven
Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, dass Israel seine Kampfhandlungen im Gazastreifen
beendet, tatsächlich als Billigung der Gewalttaten der Hamas zu verstehen. Dies wird auch
von dem Antragsgegner nicht überzeugend dargetan. Dass in der Parole der Anlass für das
israelische Vorgehen im Gazastreifen keinen Niederschlag findet, lässt nicht darauf
schließen, dass mit ihr der Terrorangriff der Hamas unausgesprochen gebilligt wird.
43
II. Die Beschwerde hat im Übrigen keinen Erfolg.
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1. Der Eilantrag gegen Nr. 2 der abschließenden Hinweise in der Verfügung des
Antragsgegners ist zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller allein
gegen das dort niedergelegte Verbot der Parole „From the river to the sea“ sowie
Abwandlungen hierzu wendet, nicht hingegen gegen das dort ebenfalls erwähnte Verbot der
Parole „Kindermörder Israel“. Denn er hat zur Rechtswidrigkeit des Verbots der letzteren
Parole weder in seiner Antrags- noch der Beschwerdebegründung ausgeführt. Zudem ist
auch der Hilfsantrag, der gegenüber dem Hauptantrag ersichtlich nicht inhaltlich beschränkt
sein, sondern vorsorglich neben dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO
lediglich den alternativen Rechtsschutz nach § 123 VwGO abdecken soll, allein auf die Parole
„From the river to the sea“ bzw. Abwandlungen hiervon bezogen.
45
Der Senat kann offenlassen, ob einstweiliger Rechtsschutz hier - wegen einer konkludent
verfügten Auflage - über die Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO oder als vorbeugender
vorläufiger Rechtschutz über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu
gewähren ist. Jedenfalls ist es den Versammlungsteilnehmern unzumutbar, die Frage, ob die
Parole „From the river to the sea“ - wie der Antragsgegner meint - Straftatbeständen unterfällt
und deren Verwendung danach Strafanzeigen nach sich ziehen würde, erst nachträglich
prüfen zu lassen und sich hierdurch der Gefahr einer strafrechtlichen Sanktionierung
auszusetzen. Die Zulässigkeit - jedenfalls - des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123
Abs. 1 VwGO in der Form eines vorbeugenden Rechtsschutzes ist in solchen Fällen
anerkannt.
46
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14; Bostedt, in:
Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 123 VwGO Rn. 34, jeweils
m. w. N.
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2. Der auf die Parole „From the river to the sea“ bzw. Abwandlungen hierzu bezogene Teil
des Eilantrags ist jedoch unbegründet. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit einer
behördlichen Maßnahme im Verfahren des Eilrechtsschutzes offen, ist sowohl im Verfahren
nach § 80 Abs. 5 wie auch § 123 Abs. 1 VwGO eine darüberhinausgehende
Interessenabwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem
Interesse des Antragstellers abzuwägen ist.
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Vgl. etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93; Happ, a. a. O., § 123
Rn. 49.
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