Nähe zu bzw. Sympathie für die seit dem 2. November 2023 in Deutschland vollziehbar verbotene Vereinigung „Samidoun Deutschland“ aufzeigten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass zahlreiche Versammlungsteilnehmer, die regelmäßig an pro-palästinensischen Versammlungen in Düsseldorf und Umgebung teilnähmen, einem dieser Profile folgten und sich dort wechselseitig zur Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen motivierten. Dass die Verwendung der Begriffe Genozid/Völkermord für sich genommen nicht strafbewehrt sei, stehe der strafrechtlichen Relevanz im konkreten Kontext nicht entgegen. Eine Äußerung wie hier in Form von Wechselsprechchören im Rahmen eines dynamischen Versammlungsgeschehens mit dem in Bezug genommenen Teilnehmerkreis sei anders zu bewerten als etwa die Verwendung der Begriffe in einem anderen Zusammenhang durch UNSachverständige. Der Antrag zu 2. sei bereits unzulässig, weil es sich bei der angegriffenen Passage nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW handele. Der Antragsgegner habe insofern ausdrücklich keine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 VersG NRW erlassen wollen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass das befürchtete Einschreiten des Antragsgegners in Form von gefahrenabwehrenden versammlungsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich drohe. Der Antragsgegner habe allein angekündigt, entsprechend repressiv durch die Fertigung von Strafanzeigen vorzugehen, falls aus seiner Sicht der Anfangsverdacht für die Verwirklichung eines Straftatbestands vorliege. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung (hierzu unter I.). Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen (hierzu unter II.) 9 I. Hinsichtlich der Auflage nach Nr. 2 der gegenständlichen Verfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, weil sich die Auflage aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist. 10 Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. 11 Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f. 12 Soweit eine Verbotsverfügung - wie hier - auf das Versammlungsmotto gestützt wird, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. 13 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21 und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 und 22. 14 15

Select target paragraph3