17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 62; Anstötz, in: MüKom StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 39. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erweist sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts, die in diesem Verfahren in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten ist, als offen, ob es sich bei der Parole „From the river to the sea“ oder Abwandlungen hierzu um ein verbotenes Kennzeichen der Hamas handelt. Die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 geht in Ziffer 3 davon aus, dass u. a. diese Parole „insbesondere“ zu den Kennzeichen der Hamas gehört. Mit Blick darauf, dass eine Variante hiervon, worauf der Antragsteller selbst hinweist, in der aktuellen bzw. der Gründungscharta von Hamas zu finden ist, erscheint es möglich, dass sich die Hamas die Parole zu eigen gemacht hat und sie demzufolge (auch) ihr zuzuordnen ist. Dass diese Parole bereits vor Gründung der Hamas und auch heute noch von anderen Organisationen verwendet wird, ist nach den vorgenannten Maßstäben unerheblich. Unterstellt, es handelt sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas, liegt die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung im Rahmen der Versammlung hier fern; dies wird man vor dem Hintergrund, dass die Hamas ein Akteur im Krieg in Gaza ist, auf den sich das Thema der gegenständlichen Versammlung - „Stoppt die Aggression“ - bezieht, nicht annehmen können. 55 Ausgehend hiervon ist eine Interessenabwägung notwendig, die das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Parole bzw. von Abwandlungen mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet. Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ähnliche Demonstrationen in der Vergangenheit, in denen das Verbot der Parole nach Mitteilung des Antragstellers bereit als Auflage geregelt war, durchgeführt werden konnten, ohne dass ersichtlich wäre, dass in diesen Veranstaltungen das jeweilige Anliegen inhaltlich nicht ausreichend vorgebracht werden konnte. Demgegenüber ist auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. 56 Vgl. hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 10. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 60

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