jüdischen Volkstum bekannt; dieses Bekenntnis schließe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus. Diese Rechtsau assung entspricht der Ansicht, die der Senat in seinem die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisenden Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 (BVerwGE 30, 305) vertreten hat. Dort ist ausgeführt, aus der "Bekenntnisvolkszugehörigkeit" im Sinne des § 6 BVFG folge, daß sie auf der Ebene des Bekenntnisses dann und nur dann ausgeschlossen werde, wenn sich der einzelne freiwillig, sei es ausdrücklich oder konkludent, zu einem anderen in seinem Heimatstaat vorhandenen Volkstum bekannt habe. Vorauszusetzen sei dabei, daß Gegenstand des nega ven Bekenntnisses ein Volkstum in dem Sinne gewesen sei, in dem § 6 BVFG das deutsche Volkstum verstehe, nämlich im Sinne einer na onal geprägten Kulturgemeinscha , deren Mitglieder durch gemeinsame Merkmale der in Halbsatz 3 des § 6 BVFG genannten Art verbunden seien. Der Kläger stützt sich für seine Ansicht zu Unrecht auf die Ausführungen des Senats, wonach von Bedeutung sein könnte, ob er nach seinen persönlichen Verhältnissen und den volkstumsmäßigen Verhältnissen seines Heimatortes etwa solchen deutsch sprechenden Juden zuzurechnen sei, die in dem hier in Rede stehenden. Gebiet in der Zeit der österreichisch-ungarischen Monarchie zu einem nicht nach Juden und Nichtjuden getrennten Deutschtum zählten und in der Folge unberührt von jüdisch-na onalen Absonderungsbestrebungen den deutschen Lebenszuschni unverändert beibehalten haben. Denn darauf kam es nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht nunmehr getro en hat, ebensowenig an wie auf die Folgerung, die der Senat an die Erwägung geknüp hat, solchenfalls könnte vom Kläger nicht mehr an Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt werden, als dem entspricht, was ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe nachweisen müsse. Der Senat hat diese Ausführungen an die Voraussetzung geknüp , ein jüdisches Volkstum sei in Rumänien nicht anzunehmen. Das Gegenteil hat das Verwaltungsgericht jedoch nunmehr festgestellt. c)Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht des Klägers im Sinne des § 133 Nr. 5 und des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit Gründen versehen ist. Es tri auch nicht zu, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Mutmaßungen gestützt habe. Das Verwaltungsgericht entnimmt das die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließende Bekenntnis des Klägers zum jüdischen Volkstum dem Umstand, daß der Kläger sich bei der Volkszählung in Rumänien im Jahre 1930 in Spalte "q" der Haushaltsliste freiwillig als Jude eintrug oder eintragen ließ. Der überwiegende Teil der Begründung des angefochtenen Urteils ist dem Thema gewidmet, daß dieser tatsächliche Vorgang ein Bekenntnis zum jüdischen Volkstum darstelle. Wenn das Verwaltungsgericht dazu ausführt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, daß der Kläger sich bei der Volkszählung zum jüdischen Volkstum bekannt habe, so ff fft ft ti ti tt ft ti ff ft erstreckt sich die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Annahme insbesondere auch auf

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