-9- chen Äußerungen den Eindruck erweckt, er sehe sich selbst als "AfD-Richter" und heiße eine von der politischen Gesinnung des Richters geprägte Ausübung des Richteramtes gut. Es sei zwingend geboten, den Antragsgegner zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege in den Ruhestand zu versetzen. Er sei aus den genannten Gründen als Richter nicht mehr tragbar, nachdem zumindest in einem weiten Kreis der gerade auch von seiner Amtsführung Betroffenen der Eindruck entstanden sei, er werde sein Amt nicht verfassungstreu, unparteiisch, uneigennützig und ohne Ansehen der Person führen. Nur durch eine Versetzung in den Ruhestand könne das - schwer beeinträchtigte - allgemeine Vertrauen in eine gerechte und unabhängige Rechtspflege gewahrt werden . Mildere Mittel seien nicht gegeben, weil der Vertrauensverlust sämtliche denkbaren Tätigkeiten des Antragsgegners in seinem Richteramt betreffe. 15 Gegen das Urteil des Dienstgerichts wendet sich die Revision des Antragsgegners. Er rügt eine fehlerhafte Verfahrenseinleitung und macht ferner geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem gravierenden Verfahrensfehler, weil dem Aussetzungsantrag stattzugeben gewesen wäre. Wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig daran festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als "Rechtsextremist" wahrgenommen werde, was zentral mit seiner Erwähnung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, komme es auf die Richtigkeit dieser Tatsachenbasis an. Darüber hinaus habe der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand keine gesetzliche Grundlage. Aus § 5 AbgG ergebe sich eine Privilegierung, deren Sperrwirkung als lex specialis der Anwendung des § 31 DRiG vorgehe. Das Dienstgericht habe ferner den nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und insbesondere nicht festgestellt, ob die ihm von Seiten des Antragstellers vorgeworfenen Äußerungen und Umstände überhaupt von ihm selbst herrührten. Unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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