-8- Antragsgegner als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestags gewesen sei und seine Rechte und Pflichten aus dem Richterdienstverhältnis daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG, § 36 Abs. 2 DRiG geruht hätten. Der Antragsgegner könne sich insoweit nicht auf seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen und Verhaltensweisen eines ehemaligen Abgeordneten herangezogen würden, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 DRiG zu untermauern. Diese Vorschrift sei anwendbar, weil der Grundstatus aus dem Dienstverhältnis ungeachtet der Ruhensanordnung fortbestehe. Die Versetzung in den Ruhestand knüpfe daran an, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit gegen die fortwirkenden basalen politischen Treuepflichten verstoßen habe. 14 Zutreffend ziehe der Antragsteller den Schluss, dass eine rechtsprechende Tätigkeit des Antragsgegners den Eintritt eines Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse. Im vorliegenden Fall sei hinreichend abgesichert, dass der Antragsgegner nicht aufgrund haltloser Berichterstattung in den Ruhestand versetzt und damit Opfer einer künstlich herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit werde, sondern dies eine Folge tatsächlich getätigter Äußerungen und tatsächlicher Verhaltensweisen sei. Vorliegend werde nicht an die (vormalige) Bezeichnung des Antragsgegners im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als "Rechtsextremist" und seine fortdauernde Aufführung unter der Rubrik "Rechtsextremismus" angeknüpft, sondern vielmehr an die sowohl im Verfassungsschutzbericht genannten als auch in das Verfahren eingeführten konkreten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragsgegners. Der Antragsgegner habe wiederholt in Wortwahl und Duktus die sprachliche und inhaltliche Nähe zu rechtsextremen Kreisen gesucht und in öffentli-

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