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lägen dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller
trage keine Tatsachen vor, sondern berufe sich auf subjektive Wertungen.
Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Rechtsextremismus. Die von
ihm, dem Antragsgegner, vor dem Verwaltungsgericht Dresden gegen den
Antragsteller erhobene Klage mit dem Ziel, nicht mehr im Sächsischen
Verfassungsschutzbericht 2020 als "Rechtsextremist" ausgewiesen zu
werden, sei vorgreiflich; das vorliegende dienstgerichtliche Verfahren sei
deshalb auszusetzen. Die durch den Antragsteller zitierten Tweets seien
durch einen Mitarbeiter abgesetzt worden.
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Der Präsidialrat ist zu dem Antrag angehört worden und hat beschlossen, diesem nicht entgegenzutreten.
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Das Dienstgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NVwZRR 2023, 543 veröffentlicht ist, hat die Versetzung des Antragsgegners in
den Ruhestand für zulässig erklärt. Das vorliegende Verfahren sei nicht
gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 des Sächsischen Richtergesetzes
(im Folgenden: SächsRiG) im Hinblick auf das bei dem Verwaltungsgericht
Dresden geführte Verfahren auszusetzen, da jenes Verfahren nicht vorgreiflich sei. In der Sache selbst lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der
Antragsgegner in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht
mehr bestehe, so dass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den
Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der
Rechtspflege abzuwenden. Die vom Antragsteller vorgetragenen Äußerungen des Antragsgegners in öffentlichen Veranstaltungen und in sozialen Netzwerken sowie dessen exponierte Mitwirkung im "Flügel" der AfD
seien anhand der hierzu vorgelegten Anlagen und im Ergebnis der mündlichen Verhandlung bewiesen. Der Verwertung dieser Tatsachen steh e
nicht entgegen, dass sie sich teilweise auf eine Zeit bezögen, in der der