- 17 -
wird hervorgehoben, dass sich der Entwurf "im Sinne einer klaren Trennung von Amt und Mandat" für das Ruhen der Rechte und Pflichten entscheide und dies den Beamten stärker aus seinem Dienstverhältnis löse.
So sollte insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit und die politische
Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer
Betätigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit ruhen (BT-Drucks. 7/5531 S. 15 zu § 7 AbgG-E). Daraus
ergibt sich, anders als die Revision meint, kein Anhaltspunkt dafür, dass
die Ruhensanordnung für Richter nach Beendigung des Mandats und Wiederaufnahme des früheren Dienstverhältnisses eine "Sperrwirkung" in Bezug auf § 31 DRiG entfalten sollte. Vielmehr war Intention des Gesetzgebers lediglich die klare Trennung von Mandat und öffentlichem Dienstverhältnis während der Mitgliedschaft des Beamten oder Richters im Parlament. Dieser Zweck gebietet es nicht, dass aus - außerparlamentarischen - Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen eines Richters allein
deshalb keine Folgerungen für die Anwendung von § 31 DRiG hergeleitet
werden dürfen, weil sie in den zeitlichen Rahmen des Abgeordnetenmandats fallen.
31
b) Die Entscheidung des Dienstgerichts beruht auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung des § 31 DRiG.
32
aa) Nach dieser Vorschrift muss eine der in Nummern 1 bis 3 genannten Versetzungsmaßnahmen durch außerhalb der richterlichen Tätigkeit liegende Tatsachen zwingend geboten sein, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
33
Welcher Art die nach § 31 DRiG maßgeblichen Tatsachen sein
müssen, umschreibt das Gesetz nicht. In Betracht kommen mündliche
oder schriftliche Äußerungen oder anderes Verhalten des Richters (vgl.