- 13 - 23 b) Die Revision legt auch nicht gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG dar, dass die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem Urteil des Dienstgerichts weiter anhaftet (vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 16; BVerwGE 39, 319, 323 f. [juris Rn. 15]). Der Antragsgegner wendet hierzu ein, wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig und durchgängig daran festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als "Rechtsextremist" wahrgenommen werde, was wiederum zentral mit seiner Erwähnung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, müsse dies vorrangig durch das Verwaltungsgericht Dresden geklärt werden. Damit kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Das Dienstgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Antragsgegner zu Recht als Rechtsextremist bezeichnet worden ist. Vielmehr hat es seine Entscheidung damit begründet, die festgestellten, vom Antragsteller vorgebrachten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragsgegners rechtfertigten die Einschätzung, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 3 DRiG zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. 24 3. Das Dienstgericht hat ohne revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Antragsteller beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners im Interesse der Rechtspflege nach § 31 Nr. 3 DRiG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

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