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4. Schließlich können die Versammlungsverbote auch nicht darauf gestützt werden, dass eine unmittelbare Gefahr für
Individualrechtsgüter Dritter droht, insbesondere für Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeikräfte. Insoweit fehlt
es an konkreten Anhaltspunkten, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu derartigen Beeinträchtigungen
kommt, die der Versammlung als solches zuzurechnen wären und denen nicht - wie bisher auch - mit Maßnahmen
gegenüber den jeweiligen Teilnehmern begegnet werden könnte. Diese ergeben sich insbesondere auch nicht aus den
mit der Antragserwiderung mitgeteilten Umständen, weil sich diese nach Aktenlage nicht der Versammlung als solches
zurechnen lassen. Ebenso wenig vermag nach summarischer Prüfung das bisherige Verhalten des Antragstellers ein
Verbot der Versammlung zu tragen. Soweit er sich unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aus Sicht des
Antragsgegners (weiterhin) als ungeeignet erweisen sollte, kann sie hierauf - wie in der Vergangenheit - auf der
Grundlage von § 12 Abs. 1 VersG NRW reagieren.
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II. Das Gericht sieht davon ab, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von
Auflagen abhängig zu machen. Allerdings steht es dem Antragsgegner frei, vor oder während der Versammlung unter
den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersG NRW Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für
die öffentliche Sicherheit droht.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52
Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht für beide Versammlungsverbote jeweils von einem im Hauptsacheverfahren
anzunehmenden Streitwert von 5.000 Euro aus und sieht von einer Halbierung ab, weil dieses Verfahren die
Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).