VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 - 1 L 1011/23
Fundstelle
openJur 2023, 11243
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. November - 0 L. 0000/00 - gegen den Bescheid des
Polizeipräsidiums N. vom 16. November 2023 wird wiedergestellt.
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Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. November - 0 L. 0000/00 - gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums N.
vom 16. November 2023 wiederherzustellen,
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ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet.
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Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten
Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse
am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 16. November 2023 fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
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Die getroffenen Regelungen, die vom Antragsteller angezeigten Versammlungen am 17. und 18. November 2023 zu
verbieten, erweisen sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus zeitlichen Gründen allein möglichen
summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtswidrig.
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Als Rechtsgrundlage für die ausgesprochenen Versammlungsverbote kommt allein § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW in
Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche
Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
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Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt,
erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte,
die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße
Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von
Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 15 B 504/23 -, juris, Rn. 6 m.w.N.
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Soweit sich die Verbotsverfügung - wie hier - (auch) auf den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen bezieht,
ist insoweit die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen.
Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen
handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine
Verletzung der öffentlichen Sicherheit.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, Rn. 8 ff. m.w.N.
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Bei der Auslegung und Anwendung der Strafnormen haben Behörden und Gerichte die aus Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG
abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts
auch auf der Ebene der Normanwendung im konkreten Fall zur Geltung kommt. Darüber hinaus ergeben sich aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen an die der Auslegung und Anwendung der Gesetze vorgelagerte
Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung.
Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der
Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Publikums objektiv hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante
Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine
zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich
nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu
legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.
Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Gefahrenprognose des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht