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Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 02.04.2019 2D 305/18- zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt:
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"Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat in seinem ablehnenden Beschluss vom 15.10.2018 - 3 K 989/18 - zutreffend auf die nicht hinreichenden
Erfolgsaussichten der Klage (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) verwiesen. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis unterliegt auch
auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Zweifeln.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der kein Anlieger der Franz-von-Papen Straße ist,
keinen individuellen Anspruch auf Umbenennung dieser Straße hat und ein Recht auf (Um-)Benennung einer Straße
allein der Gemeinde zusteht. Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren
Gliederung des Gemeindegebiets, hat Bedeutung unter anderem für das Meldewesen und die Polizei, soll im Interesse
der Allgemeinheit die Orientierung und Auffindbarkeit erleichtern und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion.
Die Vorschrift verleiht weder den Eigentümer der anliegenden Grundstücke noch anderen Personen Befugnisse oder
Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Es
handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der
Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum. 1
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Die erhobene Klage ist daher aller Voraussicht nach bereits mangels einer Rechtsposition des Klägers, welche den
geltend gemachten Anspruch begründen könnte, abzuweisen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 und zweier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Neustadt (Weinstraße)3 nicht mit Erfolg darauf berufen, die "Aktivlegitimierung" sei (generell) aufgrund der jüdischen
Abstammung von den erwähnten Entscheidungen "gerichtlich bestätigt" worden und sei daher auch für ihn im
vorliegenden Rechtsstreit anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts von Menschen jüdischer Abstammung durch Leugnen der Judenverfolgung festgestellt und
entschieden, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik
Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben. Das VG
Neustadt hatte über zwei Klagen verhandelt, welche die mit einem Hakenkreuz versehene und der Aufschrift "Alles
fuer`s Vaterland - Adolf Hitler" versehene Kirchenglocke in Herxheim am Berg betrafen, und die Klagebefugnis des
Klägers, der sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss und gegen eine Äußerung des Bürgermeisters gewandt hatte,
die Glocke als Zeichen der Versöhnung weiterhin hängen zu lassen, aus dem erwähnten Urteil des BGH vom 18.9.1979
hergeleitet. Der Hinweis des Klägers auf diese Entscheidungen verhilft seiner Klage allerdings voraussichtlich nicht zum
Erfolg, da selbst bei Unterstellung der Klagebefugnis und - im Hinblick auf das Feststellungsbegehren - des
Feststellungsinteresses die geltend gemachten Ansprüche in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten
zumindest unbegründet wären. Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung eine Ehrung von einem ihrer
Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im
öffentlichen Interesse erfolgt4. Ungeachtet dessen greift die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung in der Sache
schon deswegen nicht, weil das von ihm beanstandete Straßenschild nicht den vom Kläger benannten Franz von Papen
senior, sondern seinen Sohn betrifft, was im Übrigen durch ein Zusatzschild an dem Straßenschild ("1911 - 1983")
kenntlich gemacht ist. Auch von daher ist schon keine relevante Beeinträchtigung etwaiger Persönlichkeitsrechte des
Klägers erkennbar.
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Mit dem Verwaltungsgericht ist darüber hinaus davon auszugehen, dass ein Anspruch des Klägers auf "Aberkennung
der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen" aller Voraussicht nach ebenfalls
ausscheidet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt kritisiert, die Ehrenbürgerschaft von Franz von
Papen werde seitens der Beklagten lediglich mit einem angeblichen Telefonat einer Angehörigen bestritten, verkennt er,
dass das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt zwar erwähnt, aber ersichtlich nicht als (allein) entscheidungserheblich
angesehen hat. Es hat in diesem Zusammenhang im Weiteren unter Bezugnahme auf § 23 KSVG dargelegt, dass für
eine Entziehung der Ehrenbürgerschaft keine Rechtsgrundlage ersichtlich sein dürfte. Ungeachtet dessen hat das
Verwaltungsgericht ferner zu Recht dargelegt, dass selbst bei Unterstellung der erforderlichen Klagebefugnis eine im
Wege der Leistungsklage zu verfolgende Klage auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft des Klägers jedenfalls
unbegründet wäre, da eine Verdichtung des Ermessens der Beklagten zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden nicht
festgestellt werden könne.
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Hat das Verwaltungsgericht danach zutreffend die hinreichenden Erfolgsaussichten des Begehrens des Klägers
verneint, muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben."
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.