8 "Verfügungsklage- 9 "1. Das Straßenschild mit dem Namen des verurteilten Kriegsverbrechers Franz-von Papen in der Gemeinde B-Stadt ist ohne Verzug zu entfernen. 10 Feststellungklage: 11 2. Es wird verwaltungsgerichtlich festgestellt, dass die Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und in der Vergangenheit auch nicht hatten- Straßen nach verurteilten Kriegsbrechern des NS-Regimes zu benennen oder bereits so benannte Straßen weiter als Ehrzeichen mit Namen bzw. als Straßenschild zu belassen.", 12 "Antrag 2 Den dem Kriegsverbrecher Franz von Papen von der Gemeinde B-Stadt verliehenen Titel des Ehrenbürgers auch post mortem- abzuerkennen.", 13 "dass Friedrich Franz von Papen Angehöriger einer SS-PANZERAUFKLÄRUNGSABTEILUNG bis zuletzt für seinen Führer in der letzten Kriegsphase 1944/45 die Existenz der Nazi-Terrorregimes sicherte, er wurde im Nazi-Einsatz gegen die Europa befreienden Amerikaner in Rennes verwundet und in ein Pariser Lazarett eingeliefert. Damit ist eine Straßennamensgebung für den Sohn des Antisemiten, Friedrich Franz von Papen, ebenso rechtswidrig, ich beantrage die ersatzlose Entfernung des streitgegenständlichen Straßenschildes. Stattdessen soll die Straße einen Namen von unter dem Naziterror ermordeten Widerstandskämpfer erhalten, anstelle der Vasallen des Naziregimes -Vater wie Sohn!". 14 Die Beklagte, die vorträgt, Namensgeber der 1987 benannten Straße sei Franz von Papen jun., was eindeutig an dem mit angebrachten Zusatzschild ("1911-1983") zu erkennen sei, dieser stehe nicht im Verdacht, ein Kriegsverbrecher gewesen zu sein, hinsichtlich Franz-von Papen sen. gebe es in den Archiven der Gemeinde keinen Anhalt für die Zuerkennung einer Ehrenbürgerschaft, auch eine Rückfrage bei der Familie von Papen habe keine Nachweise ergeben, beantragt, 15 die Klagen abzuweisen. 16 Mit Beschluss vom 15.10.2018 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klagen ("Verfügungsklage und Feststellungsklage", "Angriffsziel Aberkennung der Ehrenbürgerschaft...") zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, hinsichtlich der wörtlich von dem Kläger begehrten Entfernung des Straßenschildes, welches im Übrigen nach dem insoweit belegten Vorbringen der Beklagten nicht den vom Kläger benannten Franz von Papen senior, sondern dessen Sohn betreffe, fehle es bereits an einem subjektiven öffentlichen Recht des Klägers, das er durchsetzen könnte. Mit der Entfernung des Straßenschildes sei rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Der Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße sei, habe kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde, da diese mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handele. Der Kläger hätte hinsichtlich einer Umbenennung auch kein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, da es keine seinem Schutz dienende Norm gebe, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Daher fehle ihm auch das Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage. Ebenfalls erfolglos bleibe sein Begehren auf "Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen". Nach den Erkenntnissen der Beklagten gebe es schon keine solche Ehrenbürgerschaft. Im Übrigen würden nach § 23 Abs. 3 KSVG das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliere, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit werde auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folge, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen könne; die Ehrenbürgerschaft erlösche mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen "Personen des NS-Regimes" könne der Gemeinderat wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig gewesen sei. Für eine Entziehung dürfte es jedoch an einer Rechtsgrundlage fehlen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen seien, eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung in Form eines Realaktes darstelle, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliege. Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft, wenn er denn überhaupt über die erforderliche Klagebefugnis verfügen würde, jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen sei, das eine Aberkennung einer im Jahr 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in B-Stadt derzeit erforderlich wäre und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 02.04.2019 2-

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