VG des Saarlandes, Urteil vom 09.08.2019 - 3 K 989/18
Fundstelle
openJur 2021, 9906
Rkr: AmtlSlg:
1. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer
Allgemeinverfügung, der seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw.
einer nachfolgenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter
Erlass im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die
Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen
Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren
Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den
Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen
Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird.
2. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre
verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der
Sachlage einer Umbenennung umgeht.
3. Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle
unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes des
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzten
kann und darf.
4. Die posthume Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt
eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der
Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische
Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren,
die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich
geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine
Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle.
Tenor
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
5
Der in A-Stadt wohnhafte Kläger möchte der Sache nach mit seiner am 14.07.2018 erhobenen Klage die Umbenennung
der in der beklagten Gemeinde gelegenen "Franz-von-Papen Straße" erreichen und zugleich festgestellt haben, dass
"Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten, Straßen nach
verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen". Des Weiteren begehrt der Kläger die "Aberkennung der
Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen."
6
Zur Begründung seiner Begehren trägt der Kläger ausführlich unter Darlegung im Einzelnen vor, er sei deutscher
Staatsbürger jüdischen Glaubens und in der beklagten Gemeinde aufgewachsen. Ein Verwandter von ihm sei im KZ
Dachau inhaftiert und als Überlebender mit dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse ausgezeichnet worden. Franz von
Papen sei rechtskräftig als Kriegsverbrecher verurteilt und in Haft genommen worden. Es könne daher nicht angehen,
dass weiterhin eine Straße mit seinem Namen benannt werde. Auch die Führung als Ehrenbürger der Beklagten sei
nicht aufrechtzuerhalten. Soweit das Straßenschild den Sohn Friedrich-Franz von Papen betreffe sei diese
Straßenbenennung, da er Angehöriger einer SS-Panzeraufklärungsabteilung gewesen sei und bis zuletzt für seinen
Führer in der letzten Kriegsphase 1944/45 die Existenz der Nazi-Terrorregimes gesichert habe, ebenfalls rechtswidrig.
7
Der Kläger beantragt,
"Verfügungsklage-