erstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Beklagte als Rechtsnachfolger.
Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Antragstellung des jüdischen
Berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger unterblieben ist. Nach der Gesetzesformulierung und dem Regelungszweck ist allein maßgeblich, ob eine anderweitige Anmeldung
des früheren jüdischen Eigentümers oder der Erben vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist
mit Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG deren Anspruch erloschen
und ausschließlich die Beklagte anspruchsberechtigt, wenn sie den Anspruch rechtzeitig
angemeldet hat (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 - 7 B 85/03 - Rz.: 7, zit. n. ).
Die Rechtsstellung der eigentlichen Erben wird damit durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG
nicht berührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger. Es handelt sich
daher lediglich um eine Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten. Durch
die Fiktion der Beklagten als Rechtsnachfolgerin wird das Eigentumsrecht des Berechtigten nicht verletzt. Der in § 1 Abs. 6 VermG geregelte Restitutionsanspruch des Berechtigten ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung von Inhalt
und Schranken des Eigentumsberechtigten. Aufgabe der Beklagten ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum
Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen.
Da auch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG der Wiedergutmachung für verfolgungsbedingtes Unrecht an Juden durch den NS-Staat dient und die Beklagte weder selbst verfolgt
wurde noch die Funktion oder Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt, stehen
ihr die ihr aufgrund ihrer Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zufließenden Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung zu. Vielmehr wird sie ausschließlich als
Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits
die Ausschlussfrist nach § 30a VermG versäumt haben. Der Gesetzgeber wollte durch eine Rechtsnachfolgefiktion lediglich eine vorübergehende Berechtigung für die Beklagte schaffen, um eine Erbenstellung des deutschen Staates zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 -8 B 81/12 - Rz. 6, zit. n. ).
Handelt es sich danach aber um eine bloße Fiktion einer Rechtsnachfolge, die im Übrigen die Rechtsstellung des eigentlichen Erben nicht berührt und sich auf die Ansprüche nach dem VermG ("in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz") bezieht, kann die Beklagte nicht - auch nicht im Wege einer Analogie - als Erbin im Sinne
von § 2303 BGB angesehen werden.
Ansprüche aus §§ 662, 667 BGB scheiden aus, da es an einem Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt. Gleichermaßen fehlt es an einem Geschäftsbesorgungsvertrag, so dass Ansprüche aus §§ 675, 667 BGB nicht in Betracht kommen.
Die Beklagte hat ihre Rechtsstellung weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
mit dem Erblasser noch mit dem Kläger, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 2
Abs. 1 Satz 3 VermG erlangt.
Auch von einem Treuhandverhältnis kann nicht ausgegangen werden. Jedenfalls fehlt es
an einer entsprechende Treuhandabrede zwischen der Beklagten und dem wahren Erben
bzw. dem Kläger.
Die Stellung der Beklagten beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und beinhaltet keine
Treuhänderstellung, sondern bedeutet deren Einsetzung anstelle der nicht fristgerecht
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