Ferner gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass eine Versäumung der in § 30a
VermG geregelten Fristen zur Folge habe, dass einem Berechtigten keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen könnten. Derartige Ansprüche ergäben sich aus § 667 BGB.
Wenn die Beklagte enteignete Vermögenswerte oder Surrogate in Empfang nehme, handele sie, wie sich aus der Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ratio ergebe, als Treuhänder für die wahren Berechtigten mit
der Folge, dass § 667 BGB Anwendung finde. Ansprüche erlöschten nicht mit Ablauf der
Frist des § 30a VermG ersatzlos, sondern führten zu zivilrechtlichen Ansprüchen gegen
die Beklagte. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 30a VermG, in dem die Rede davon sei, dass Ansprüche "nicht mehr angemeldet" werden könnten. § 30a VermG sei eine
Regelung, die den Interessen des Verfügungsberechtigten an Rechtssicherheit diene und
für die zuständigen Behörden den Arbeitsanfall übersehbar machen solle. Dass der Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG rechtlos gestellt werden solle, gehe aus
der Vorschrift nicht hervor. Die Argumentation des Landgerichts würde dazu führen, dass
der in den Jahren von 1933 bis 1935 erfolgten Enteignung des Herrn A eine weitere Enteignung seiner Nachkommen folgen würde. In diesem Zusammenhang habe der Bundesgerichtshof bereits 1955 ausgeführt, dass eine Auslegung, die die Verdrängung der wahren Berechtigten erst nach 1945 herbeiführe, mit der Gerechtigkeitsidee nicht vereinbar
sei.
Soweit die Beklagte den Kläger auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Erben verweise, verfange dies im vorliegenden Falle nicht. Da die Erben nach B unbekannt
seien, gebe es faktisch keine Erben. Die Beklagte habe ihre Rechtsstellung nicht dadurch
erworben, dass die Erben die Anmeldefrist versäumt hätten, sondern weil es keine Erben
gebe.
Auch der Gedanke der kollektiven Wiedergutmachung stehe dem geltend gemachten
Anspruch nicht entgegen. Selbstverständlich könne und solle die Beklagte erhaltene Vermögenswerte, die zur individuellen Wiedergutmachung nicht benötigt würden, im Rahmen der kollektiven Wiedergutmachung verwenden. Es sei jedoch ohne weiteres möglich
und der Beklagten auch zumutbar, den Vorrang individueller Ansprüche zu wahren. Dies
zeigten auch die von der Beklagten mehrfach durchgeführten "Goodwill-Aktionen", in deren Rahmen Geld an individuelle Berechtigte und Rechtsnachfolger ausgekehrt worden
sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 04.04.23014 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 457/13) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
95.550,79 ��� nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erhebt wie bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung und verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein An- Seite 3 von 9 -