Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat
11.02.2015
19 U 84/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0211.19U84.14.0A
Urteil
Streit um durch Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgesetzte Entschädigung für ein Unternehmen
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 4. April 2014, 2-4 O 457/13
nachgehend BGH, 27. Januar 2016, IV ZR 147/15, Revision zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main - Az.: 2-04 O 457/13 - wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.550,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten anteilige Zahlung einer durch das Bundesamt für
Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgesetzten Entschädigung für das Unternehmen "A" GmbH i.L.
Der Großvater des Klägers, Herr A1, war mit einem Anteil von 78 % an der A GmbH in
Stadt1 beteiligt. Herr A1 verstarb am ...1941 und setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau B, geb. ..., verwitwete ..., als Alleinerbin ein. Frau B wurde im Konzentrationslager ermordet und auf den ...1945 für tot erklärt. Sie hatte ihre Tochter aus einer früheren Ehe, Frau C, als Alleinerbin eingesetzt. Frau C verstarb kinderlos am ...1982.
Herr A1 hatte vier Kinder, unter anderem D, die am ...1895 geboren wurde und
am ...1966 verstarb. D war verheiratet mit Herrn E. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, der
Kläger und sein Bruder F, hervor.
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