Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: OLG Frankfurt 19. Zivilsenat 11.02.2015 19 U 84/14 ECLI:DE:OLGHE:2015:0211.19U84.14.0A Urteil Streit um durch Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgesetzte Entschädigung für ein Unternehmen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 4. April 2014, 2-4 O 457/13 nachgehend BGH, 27. Januar 2016, IV ZR 147/15, Revision zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-04 O 457/13 - wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.550,79 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten anteilige Zahlung einer durch das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgesetzten Entschädigung für das Unternehmen "A" GmbH i.L. Der Großvater des Klägers, Herr A1, war mit einem Anteil von 78 % an der A GmbH in Stadt1 beteiligt. Herr A1 verstarb am ...1941 und setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau B, geb. ..., verwitwete ..., als Alleinerbin ein. Frau B wurde im Konzentrationslager ermordet und auf den ...1945 für tot erklärt. Sie hatte ihre Tochter aus einer früheren Ehe, Frau C, als Alleinerbin eingesetzt. Frau C verstarb kinderlos am ...1982. Herr A1 hatte vier Kinder, unter anderem D, die am ...1895 geboren wurde und am ...1966 verstarb. D war verheiratet mit Herrn E. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, der Kläger und sein Bruder F, hervor. - Seite 1 von 9 -

Select target paragraph3