einem fairen Verfahren nicht mehr vereinbar, so dass die Vorwürfe in Bezug auf die Äußerungen in K... nicht verwertbar seien. Hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage habe
er gerügt, dass der Kontext der Veröffentlichung nicht aufgeklärt worden sei und es sich
bei dem ihm vorgehaltenen Text nur um einen Teil dessen handele, was er veröffentlicht
habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Es treffe auch nicht zu, dass die
Tatsachenbehauptungen in einem Artikel im Tagesspiegel nicht Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs seien. Die vorgeschriebene Anhörung sei vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage nicht ordnungsgemäß erfolgt, eine Heilung im gerichtlichen Verfahren sei
nicht möglich.
50
Die Wertung des Verwaltungsgerichts zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen sei fehlerhaft. Das Gericht habe sich nicht kritisch mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es erschließe sich nicht, weshalb seine Angaben Schutzbehauptungen sein sollten.
Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er vom Zeugen W... provoziert, zur entsprechenden Aussage verleitet und denunziert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich
nicht damit auseinandergesetzt, dass eine Reizkonstellation beim Zeugen W... vorgelegen habe und „aufgrund der Befindlichkeit der Zeugen eine Wahrnehmungsverfälschung
vorgenommen worden sein“ könne. Möglicherweise habe bei dem Zeugen aufgrund der
bestehenden kritischen Einstellung ihm gegenüber eine Selbstbeeinflussung und bei den
anderen Zeugen möglicherweise eine Fremdbeeinflussung vorgelegen. Die mangelnde
kritische Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme werde insbesondere deutlich bei
der Bewertung der Aussage des Zeugen P.... Die Beweiswürdigung sei auch deshalb fehlerhaft, weil in diese die Aussage des Zeugen B... einfließe, obwohl das Gericht sie zutreffend für unverwertbar gehalten habe.
51
Aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass er aus einer politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit
seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung gezogen habe. Ihm könne allenfalls eine Anscheinserweckung vorgehalten werden.
52
Der Beklagte beantragt,
53
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November
2018 eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der ausgesprochenen Maßnahme zu
verhängen.
54
Die Klägerin beantragt,
55
die Berufung zurückzuweisen.
56
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
57
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen den Beklagten betreffenden Disziplinar- und Personalakten sowie die Akte zum Ermittlungsverfahren 231 Js 321/17 verwiesen. Die Akten haben im Verhandlungstermin vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
- Seite 7 von 30 -