40 4.3 zwischen dem 8... und 1... in der HOD-Wohnung gesagt zu haben, dass der geographische Osten gar nicht dort sei, wo sein Kollege Herr W...ihn sehe, „da die deutsche Ostgrenze nie anerkannt wurde“; 41 4.4 im gleichen Zeitraum bei einem Gespräch über die deutsche Botschaft in Washington und die dortigen Bauarbeiten sinngemäß geäußert zu haben: „Kann ja nichts werden, das hat ja auch ein Jude gebaut“. 42 Der Beamte habe mit seinem Verhalten gegen die politische Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BBG und gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Der Beamte verherrliche die politische Führung des Dritten Reiches und deren politische Ziele und betrachte Juden als Menschen niederer Abstammung. Bei dem Beklagten liege ein gefestigtes rechtslastiges politisches Meinungsbild vor. 43 Am 23. Januar 2017 leitete der Präsident der Bundespolizeidirektion Berlin ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das zunächst ausgesetzt wurde und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens (231 Js 321/17) durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 31. Januar 2017 mit Verfügung vom 28. Februar 2017 fortgesetzt wurde. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat erklärte unter dem 24. August 2017, keine Einwände gegen die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. 44 Am 5. Oktober 2017 und zur Heilung eines vom Beklagten gerügten Verfahrensmangels hinsichtlich der Unterzeichnung der Klageschrift erneut am 4. Dezember 2017 hat der Präsident der Bundespolizeidirektion Berlin Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, 45 5. erneut ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 2... im sozialen Netzwerk Facebook einen Text verfasst habe, der sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte und mit dessen Veröffentlichung er gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zur parteipolitischen Neutralität und politischen Mäßigung sowie zum außerdienstlichen achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen habe. Der Beklagte habe ein Foto von 1938 unter anderem mit den Worten kommentiert „Dies war nicht zuletzt auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrich zurückzuführen. Dieser stellte schon vom ersten Moment an die Weichen richtig“. 46 Mit dieser öffentlichen Äußerung, die zum wiederholten Male nicht nur die mangelnde Distanzierung des Beklagten vom Nationalsozialismus widerspiegele, sondern nach Auffassung der Klägerin vor dem Hintergrund des bereits anhängigen Disziplinarverfahrens eine auffällige Tendenz zur Unterstützung der Ziele und Inhalte des Nationalsozialismus erkennen lasse, habe sich der Beklagte endgültig für eine weitere dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst und insbesondere für die Bundespolizei untragbar gemacht. 47 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 den Zeugen W... vernommen und die Vorwürfe zu 4.2 und 4.3 gemäß § 56 BDG ausgeschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 20. und 21. November 2018 hat es die Zeugen P..., H..., W..., B... und erneut den Zeugen W... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen. - Seite 5 von 30 -

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