und für deren Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben und die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 18; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - juris Rn. 13; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 74; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 25). 144 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels durchgreifender mildernder Umstände so erheblich, dass, wie vorliegend, die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums geeignete und erforderliche Maßnahme. In derartigen Fällen ist die Auflösung des Beamtenverhältnisses auch angemessen. Die hiermit verbundene Härte für den Betroffenen beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung und ist ihm daher als bei derartigen Pflichtverletzungen vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 49). 145 Schließlich rechtfertigt auch die unangemessene Dauer eines Disziplinarverfahrens seit 2012 kein Absehen von der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, wenn diese Maßnahme - wie hier - disziplinarrechtlich geboten ist. Denn das Disziplinarverfahren dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Beklagten zerstört worden ist, kann durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2018 - 2 B 47.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 9 f.). 146 Es sind keine Gründe ersichtlich, hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages von der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG abzuweichen; solche Gründe werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. 147 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. 148 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 149 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. - Seite 30 von 30 -

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