durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 39; Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 14, 17).
126
Hinsichtlich des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B.
Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B.
Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und
für Dritte wie z.B. ein materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 2 C 12.04 - juris Rn. 24; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - juris Rn. 13; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 19).
127
In Bezug auf das nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG zu berücksichtigende Persönlichkeitsbild
kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem
Dienstvergehen an, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C
30.05 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 7).
128
Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass
sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es
von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht
sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf
dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt,
ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidungsmaßstab ist insoweit,
in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig
pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG,
Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26).
129
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme
ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
130
b. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3
BBG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn
in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört.
131
Das Dienstvergehen des Beklagten - die Verletzung des Gebots zur Verfassungstreue wiegt sehr schwer. Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§ 60
Abs. 1 Satz 3 BBG) hat einen besonders hohen Rang (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - juris Rn. 59) und ist grundlegend für das Beamtenverhältnis. Es
gehört daher zu den zentralen beamtenrechtlichen (Kern-)Pflichten und ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn
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