dahinstehen, ob die Formulierung „Schnapsnase Parteisoldat“ ohne Weiteres als Ausdruck der Nichtachtung und damit eine (Formal-)Beleidigung anzusehen ist, denn der Begriff Schnapsnase hat nicht allein und zwingend den Bedeutungsgehalt „Trunksüchtiger,
Alkoholiker“, sondern kann auch als bloße Anspielung auf die Gesichtsmerkmale einer
Person gemeint sein, ohne damit zwangsläufig eine abwertende Charakterisierung dieser
Person zu verbinden. Jedenfalls ist eine die Verunglimpfung begründende Ehrenkränkung
nur dann gegeben, wenn diese unter besonders hässlichen Begleitumständen - Tatort,
üble Schimpfworte, unter Störung der Totenruhe - erfolgt (vgl. Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 189 Rn. 20; Zaczyk, in: Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 5. Aufl., § 189 Rn. 4). Dies zumindest erfüllen die zweifelsohne despektierlichen Worte des Beklagten noch nicht. Soweit hierin ein Verstoß gegen das Gebot zu achtungswürdigem Verhalten zu sehen wäre, würde es jedenfalls an der gemäß § 77 Abs. 1
Satz 2 BBG erforderlichen besonderen Eignung fehlen, das Vertrauen in einer für das
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
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bb. Der Kommentar des Beklagten, er kenne nur zwei deutsche Großstädte, Berlin und
Wien (Vorwurf zu 3.1), ist als nicht disziplinarwürdig einzuordnen.
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Diese Äußerung erfolgte außerhalb des Dienstes, weil sie weder formell in das Amt des
Beklagten noch materiell in die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war. Auch
wenn sie gegenüber ebenfalls bei der Botschaft beschäftigten Kollegen abgegeben wurde, geschah dies doch außerhalb dienstlicher Zusammenhänge anlässlich einer privaten
Zusammenkunft nach Dienstschluss (zur Abgrenzung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar
2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 57; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; Urteil
vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 juris Rn. 21; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 10). Einer hiermit verbundenen Pflichtverletzung, die insoweit allenfalls in einem Verstoß gegen § 61 Abs. 1 Satz 3
BBG gesehen werden kann, fehlte es jedenfalls an der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlichen besonderen Eignung, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen
des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, da sie keinen eindeutigen
über den Wortlaut hinausreichenden Aussagegehalt hat, insbesondere einen zweifelsfreien Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut nicht erkennen lässt.
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4. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände hat der Beklagte ein
schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erfordert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Durch das Dienstvergehen ist das Vertrauen des
Dienstherrn und der Allgemeinheit in einem Ausmaß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beklagten ausscheidet.
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a. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung
des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der
Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil
vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - juris Rn. 39 f.). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13
Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die
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