tekten der deutschen Botschaft in Washington äußert er sich in einer menschenverachtenden, mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbaren Weise, da die allein an
die Religion anknüpfende Abwertung fachlicher Qualifikation ohne erkennbare tatsächliche Untermauerung antisemitische Argumentationsmuster bedient. Diese Äußerungen,
die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Leugnung des Holocausts im Juli 2012 erfolgten, bestätigen die durch eine Affinität zum Nationalsozialismus, zum NSStaat und dessen Repräsentanten sowie Ideologie geprägte Einstellung des Beklagten,
wie sie auch später im Facebook-Beitrag vom Januar 2016 zum Ausdruck kommt.
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dd. Diese Verstöße des Beklagten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue sind, auch soweit sie, wie namentlich der Facebook-Beitrag, weder einen räumlichen noch einen zeitlichen Dienstbezug aufweisen - die Äußerungen in K... fielen außerhalb der eigentlichen
Dienstzeit, aber in der Dienstwohnung bzw. auf dem Gelände der Botschaft -, ein innerdienstliches Dienstvergehen. Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 - juris Rn. 32; Urteil vom 20. Januar 1987
- 1 D 114.85 - juris Rn. 16; Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155; Beschluss vom 28.
April 2014 - 16b DC 12.2380 - juris Rn. 15; Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672
- juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom 27. September 2017 - 3d A 1732/14.O - juris Rn.
170; OVG Magdeburg, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 - juris Rn. 47; Weiß, in: GKÖD
- Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, J 700 Rn. 23).
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Der Beklagte handelte insoweit vorsätzlich und schuldhaft. Letzteres wird hinsichtlich
des Vorwurfs zu 3.2 insbesondere nicht durch den geltend gemachten Alkoholkonsum
bei dem Grillabend in Frage gestellt. Der Beklagte hat zwar angegeben, er sei an dem
Abend stark angetrunken gewesen, aber nicht, was und wie viel er getrunken habe. Seine Angaben zum vorhandenen Alkohol sind unterschiedlich: In der E-Mail vom 23. November 2012 heißt es, an dem Abend seien „Bier und Jägermeister mit Red Bull getrunken“ worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er erklärt,
es habe „besonderes mitgebrachtes Bier“ gegeben, in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat allgemein, es habe auch Schnaps gegeben, man habe zu viel getrunken.
Demgegenüber haben die Zeugen P..., H..., W... und W... von Bier, Wasser und Cola gesprochen; keiner von ihnen hat bekundet, dass jemand - namentlich der Beklagte - betrunken gewesen sei. Tragfähige Anhaltspunkte für eine derart weitreichende Alkoholisierung des Beklagten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
realistisch in Betracht zu ziehen wäre, bieten hiernach weder der Vortrag des Beklagten
selbst noch die Aussagen der Zeugen.
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b. Die verbliebenen Vorwürfe zu 1. und 3.1 begründen keine Dienstpflichtverletzung.
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aa. Der am 30. Juli 2010 im Blog „Für Gott, Kaiser und Vaterland“ veröffentlichte Facebook-Beitrag des Beklagten lässt einen Mangel an Verfassungstreue nicht erkennen. Er
weist keinen Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut auf und stellt auch keinen
ernstzunehmenden Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Auch
wenn aus diesem Text durchaus eine verächtliche Haltung des Beklagten zum Grundgesetz und seinen Regelungen spricht, wenn er von „den GG-Liebhabern“ und „einfachen
Gemütern“ als den zu überzeugenden Anderen oder von „peinlichem Wahlzirkus“ für das
verfassungsrechtlich vorgesehene demokratische Kreationsverfahren schreibt, fehlt es
diesem „Plädoyer“ für die Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten an der notwendigen Ernsthaftigkeit im Standpunkt einer Beseitigung des in Art. 20 Abs. 1 GG im
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