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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. März 2016
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die Klage abzuweisen.
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Die Verlegung von Stolpersteinen durch Privatpersonen sei kein kommunikativer Gemeingebrauch, andernfalls wäre die
Verpflichtungsklage auch gar nicht statthaft. Der Kläger wolle einer verstorbenen Angehörigen gedenken und der für dieses private
Gedenken und Trauern grundsätzlich vorgesehene Ort sei nach Art. 8 Abs. 1 Bestattungsgesetzt (BestG) der Friedhof. Soweit die
Beklagte ein dezentrales und individuelles Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus zulasse, habe sie nicht jede denkbare Form
des Gedenkens zulassen, sondern die Form des der Sache nach öffentlichen Gedenkens durch Gestaltungsvorgaben steuern wollen,
wie sich aus der sehr differenzierten Fassung des Beschlusses vom 29. Juli 2015 ergebe. Die Beklagte gewähre nach Maßgabe der
beschlossenen Konkretisierungen eine Teilhabe an dieser Form des öffentlichen Erinnerns. Es sei anerkannt, dass eine öffentliche
Verkehrsfläche nach den örtlichen Verhältnissen nicht nur gemäß Art. 14 Abs. 1 BayStrWG dem Verkehr im Sinne von
Ortsveränderung und Fortbewegung, sondern unter den Gesichtspunkten der Verkehrs- und Ortsüblichkeit auch kommunikativen
Zwecken dienen kann. So könne das nicht gewerbliche und nicht aggressive Verteilen von Zeitschriften und Informationsmaterial in
Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen ohne zusätzliche Hilfsmittel noch zum (kommunikativen) Gemeingebrauch
zählen. Die vom Kläger erstrebte dauerhafte Nutzung des Straßenkörpers erfordere jedoch eine bauliche Inanspruchnahme des
Straßenkörpers und sei nicht ortsüblich. Die Beklagte habe den öffentlichen Straßenraum nicht generell für jede Form des Gedenkens
geöffnet, sondern verfolge ein vielschichtiges Konzept (Platz der Opfer des Nationalsozialismus, Jüdisches Museum, Biografisches
Gedenkbuch der Münchner Juden 1933 - 1945, virtuelles Denkmal für die Opfer des Nationalsozialismus durch die von der Beklagten
realisierte Internetseite). Der Beklagten gehe es darum, für den öffentlichen Straßenraum eine würdige Form des Gedenkens zu finden,
die ihren durch den Stadtrat konkretisierten Vorstellungen über die Gestaltung des öffentlichen Raums Rechnung trage. Die Beklagte
habe nicht eine generelle Zulassung jedes individuellen und dezentralen Gedenkens an die Opfer des NS-Regimes in M. zum
kommunikativen Gemeingebrauch beschlossen. In dem Beschluss gehe es nicht um eine straßenrechtliche Entscheidung über
Gemeingebrauch oder Sondernutzung, sondern um eine gestalterische Entscheidung, wie in einer bestimmten Form unter
Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums der Opfer des Nationalsozialismus in München gedacht werden solle. Der in dem
Beschluss enthaltene Zusatz, wonach das Kulturreferat und die anderen Beteiligten Referate die für die Umsetzung des Beschlusses
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hätten, zeige, dass der Beschluss nicht "self-executing" sei und gerade nicht automatisch zur
Zulässigkeit jeder Form des dezentralen und individuellen Gedenkens führe. Erforderlich sei eine weitere Umsetzung durch
Konkretisierung des Sondernutzungstatbestandes in den Sondernutzungsrichtlinien und der Sondernutzungsgebührensatzung der
Beklagten.
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Der Kläger benötige für die Verlegung von Stolpersteinen im Bereich des Gehweges eine Sondernutzungserlaubnis, auf deren
Erteilung er keinen Anspruch habe. Die Sondernutzung sei auch nicht gemeinverträglich, da mit der Verlegung von Stolpersteinen
unmittelbar in den Körper der öffentlichen Sache "Straße" eingegriffen werde. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen der
beteiligten Kreise zu der Art des Gedenkens sei eine Sondernutzungserlaubnis geeignet, die widerstreitenden Interessen an der
Nutzung des öffentlichen Straßenraums auszugleichen. Zudem habe die Beklagte auch gemeinverträgliche Sondernutzungen durch §
1 Abs. 3 SoNuGebS dem Art. 18 BayStrWG unterstellt. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei nicht nur auf die
verkehrliche Funktion der Straße, sondern auch auf die Belange des Straßenumfeldes abzustellen. Aufgrund der nach intensiver
Auseinandersetzung mit Für und Wider des Erinnerns durch Stolpersteine gefassten Stadtratsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 und vom
29. Juli 2015 stehe fest, dass die Beklagte im öffentlichen Straßenraum die Verlegung von Stolpersteinen aus gestalterischen Gründen
nicht wünsche, da sie ihrer Konzeption des Erinnerns widerspräche. Im Übrigen sei die erforderliche weitere Konkretisierung der
zulässigen Nutzung durch eine entsprechende Ergänzung der Sondernutzungstatbestände in der Sondernutzungsgebührensatzung
und den Sondernutzungsrichtlinien noch nicht erfolgt. Die Ermessensausübung durch die Beklagte verletze auch keine Grundrechte
des Klägers, insbesondere nicht den Gleichheitsgrundsatz und die Meinungsfreiheit, die durch Art. 18 Abs. 1 BayStrWG in zulässiger
Weise eingeschränkt werde. Da die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf erneute
Bescheidung zu.
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Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 legte die Klägerseite eine vom gleichen Tag datierende "Rechtsgutachtliche Stellungnahme zur
straßenrechtlichen Zulässigkeit der Verlegung von Stolpersteinen unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen" vor. Zusammenfassend ergebe sich daraus ein Ermessensausfall aufgrund Entscheidungsunzuständigkeit des
Baureferats der Beklagten, ein Ermessensfehlgebrauch durch Berücksichtigung straßenrechtsfremder Erwägungen, eine
Ermessensüberschreitung durch Verstoß gegen Freiheitsrechte des Klägers, insbesondere durch nicht ausreichende Berücksichtigung
des Rechts auf Gedenken (Art. 4 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 GG), sowie eine Ermessensüberschreitung durch Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.