22
Die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen
und gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem auf die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 13. Oktober 2020
gerichteten Antrag zu entsprechen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der Verbotsverfügung verschont zu bleiben, und dem
öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzbarkeit geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sowohl das verfügte
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (I.) als auch das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der
Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen (II.) sind rechtswidrig.
23
I. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Oktober 2020 hat der Antragsgegner der Antragstellerin gestützt auf §39
Satz 1 BeamtStG die Führung ihrer Dienstgeschäfte als Kommissaranwärterin verboten. Dieses Verbot ist trotz des seit
seiner Verhängung vergangenen Zeitraums nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen, weil der Antragsgegner vor
Ablauf von drei Monaten seit seinem Erlass gegenüber der Antragstellerin ein Entlassungsverfahren eingeleitet hat.
24
Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte verboten werden. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts lagen im maßgeblichen
Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und liegen nach Aktenlage auch heute die danach
erforderlichen zwingenden Gründe nicht vor.
25
Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der
vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch
den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere
gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig
sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und
Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
26
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 7 ff. m. w. N., und vom 17. Juni 2013 -6 A
2586/12 - juris Rn. 11 ff.
27
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen
Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine rasche Entscheidung des
Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden
werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere
Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund
der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht,
sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.
28
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a. a. O. Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 -6 A 2586/12
-, a. a. O. Rn. 13.
29
Auf der anderen Seite setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht voraus, dass noch Unklarheit über die
Gegebenheiten herrscht, aus denen das Vorliegen zwingender dienstliche Gründe folgt. Der Umstand allein, dass aus
Sicht des Antragsgegners kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, hindert eine Suspendierung gemäß § 39 BeamtStG
daher nicht.
30
Dies zugrunde gelegt sind hier keine zwingenden dienstlichen Gründe ersichtlich, die ein Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte rechtfertigen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin teile eine Gesinnung, welche der freiheitlichdemokratischen
Grundordnung entgegenstehe, werde ihrer sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflicht nicht nachkommen, das
eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen
gerecht wird, die der Beruf erfordert, oder lasse durchgreifende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung erkennen.
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Grundlage der Bewertung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts ist der Umstand, dass die Antragstellerin
Mitglied in vier WhatsApp-Chatgruppen war bzw. ist, in denen inhaltlich inakzeptable Bilddateien bzw. Sticker versandt
wurden.
Der Senat stimmt mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts überein, dass die in Rede stehenden Nachrichten