Mitläufer eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin Ho. ist die Witwe eines solchen Beamten. 12 a) Der Beschwerdeführer Be. war seit Mai 1919 städtischer Beamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1. Mai 1942 in der Stellung eines Oberamtmannes in München. Er wurde nach Abschluß der Entnazifizierung mit Wirkung vom 1. September 1948 in den Ruhestand versetzt und hat nach seiner Angabe 60 % seiner erdienten Versorgungsbezüge erhalten. Seit dem 1. September 1953 bezieht er volles Ruhegehalt, das ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 ab nachgezahlt worden ist. 13 Der Beschwerdeführer Ga. wurde 1894 als Aspirant in den Dienst der Postverwaltung übernommen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1938 zum Postamtmann bei der Oberpostdirektion in München befördert. Er ist nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens mit Wirkung vom 1. Juli 1948 in den Ruhestand versetzt worden. Der 1879 geborene Beschwerdeführer Wi. zwar zuletzt Regierungsvermessungsrat I. Klasse in ForchheimOberfranken, wurde am 4. August 1945 vom Dienst entfernt und erfolgreich entnazifiziert. Seit dem 1. Dezember 1946 erhält er die vollen Versorgungsbezüge seiner Besoldungsgruppe A 2 c 2. 14 b) Der 1900 geborene Beschwerdeführer Pf. war seit 1916 Gemeindebeamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1936 in der Stellung eines Verwaltungsinspektors. Nach Rückkehr aus amerikanischer Gefangenschaft am 14. Juni 1945 war er noch kurze Zeit bei seiner Gemeinde Tutzing tätig. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurde er nicht wiederverwendet, erhielt jedoch als Gemeindebeamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld nach § 37 G 131. 15 c) Der Beschwerdeführer S. war seit 1937 städtischer Ingenieur bei der Stadtverwaltung in München, seit 1938 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder als Beamter verwendet worden. Er erhält als Beamter zur Wiederverwendung, der vor dem 8. Mai 1945 noch nicht eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hatte, keine Bezüge (§ 5 Abs. 2 in Verb. mit §37 G 131). 16 d) Der Beschwerdeführer St. war seit 1933 in der Gestütsverwaltung, zuletzt als Landstallmeister in einem zum ehemaligen Land Preußen, jetzt zu Hessen gehörenden Bezirk tätig, und zwar seit 1935 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder im Staatsdienst verwendet worden. Er erhält vom 1. April 1951 ab als Beamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld. 17 e) Der am 11. Mai 1950 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin Ho. war seit dem 28. April 1938 städtischer Beamter auf Widerruf im Dienst der Stadt Wunsiedel und wurde als sogenannter Altparteigenosse am 12. Juni 1945 auf Anordnung der Militärregierung vom Amt entfernt. Er fiel später unter die sogenannte Weihnachtsamnestie. Die Beschwerdeführerin fühlt sich dadurch benachteiligt, daß sie weder als Erbin ihres Mannes dessen Dienstbezüge für die Zeit zwischen Amtsentfernung und Tod noch als Witwe für die Zeit nach seinem Tode Hinterbliebenenbezüge erhalten hat. Sie hat verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses und ihrer Rechtsansprüche erhoben; das gerichtliche Verfahren ist bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden. 18 f) Der Beschwerdeführer Fl. war apl. Professor, die Beschwerdeführer Ba. und Gr. waren Dozenten an Universitäten im Lande Bayern, und zwar Ba. seit 1938, Gr. seit 1941 und - Seite 7 von 64 -

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