<37>). Wenn er ausführt, daß es bei einem so schwerwiegenden und rechtsstaatlich ungewöhnlichen Eingriff, wie es der Verlust aller aus dem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche durch einen formlosen Verwaltungsakt darstelle, eines eindeutigen
und klaren Aktes der Besatzungsmacht bedurft hätte - den er in der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 nicht erkennen will - so ist dies verständlich bei seiner Prämisse, daß alle Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten.
192
b) Demgegenüber ist jedoch von der oben geschilderten Rechtslage auszugehen, daß alle Beamtenverhältnisse mit Rücksicht auf den vollständigen Zusammenbruch Deutschlands und im Hinblick auf die besondere Natur des Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Staate am 8. Mai 1945 erloschen sind. Die von der - hier allein in Betracht
kommenden - amerikanischen Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt zum Zwecke der politischen Überprüfung betrafen also ausschließlich neu begründete Dienstverhältnisse. Diese Entfernungen müssen als endgültige Entlassungen angesehen werden:
193
Auszugehen ist von der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946. Sie bestimmt
in Nr. 1 als Zweck und Ziel
194
"Die Entfernung (removal) aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern ... Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen
und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern." Nr. 2 erläutert den Begriff der Personen, "die der Partei "aktiv und nicht nur nominell angehört haben" ", und bestimmt im
Zusammenhang damit unter Nr. 2 b, daß "diese Begriffsbestimmung ... notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern" nach sich zieht, "sofern
diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten".
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Nach Nr. 2 e bedeutet der Ausdruck "Entfernung", daß der Betroffene "forthwith and
summarily" zu entlassen und "seinem Einfluß...ein Ende zu setzen" ist. Nach Nr. 2 f haben "Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden,...keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte".
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Nach Nr. 3 umfaßt der Ausdruck "Entfernung" ("removal") auch
"Ausschluß" ("exclusion"). "Die einschlägigen Normen und Vorschriften sind daher in
dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung ..., sondern auch auf
deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen." Nr. 5 sieht eine Nachprüfung der Entscheidungen vor und bestimmt, daß ein Betroffener, der "nur ein nomineller Nationalsozialist und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich
gegenüberstehende Person ist, ... ungeachtet der zwingenden Vorschriften dieser Direktive im Amte verbleiben" kann. Nr. 6 behandelt die Entfernung und den Ausschluß von
Personen nach Ermessen. Sie betrifft "die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung
und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten Umfang und Art nach ebenso wie ihre
früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen". Diese können "nach Ermessen" beschäftigt oder in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung belassen werden. Die "Personen, die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen, sollen jedoch
nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes geeignetes Personal nicht
zur Verfügung steht, und nur solange, bis anderes geeignetes Personal verfügbar wird".
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