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aa) Die Auffassung, daß der Wechsel der Staatsform das Beamtenverhältnis unberührt
lasse, ist zwar grundsätzlich richtig. Es ist oben schon dargelegt, daß es der Sachlage
nicht gerecht wird, die Ereignisse vom Mai 1945 als bloßen "Wechsel der Staatsform"
zu bezeichnen. Außerdem setzt die Geltung jenes Satzes aber auch voraus, daß es sich
wirklich um "Beamtenverhältnisse" im traditionell-rechtsstaatlichen Sinne handelt, wie
sie sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben. Der Satz, daß
der Wechsel der Staatsform das Beamtenverhältnis nicht berührt, ist überhaupt nur sinnvoll, wenn angenommen wird, daß dieses Verhältnis den Beamten mit dem Staat als
einer von seinem jeweiligen obersten Repräsentanten einerseits, von den politischen
Gruppen andererseits unabhängigen, in diesem Sinn neutralen Rechtsperson verbindet.
Nur dann kann auch die Rechtspflicht des Staates zur Treue und Fürsorge unabhängig
von der jeweiligen Staatsform gelten. Deshalb war es selbstverständlich, daß der Fortbestand der Beamtenverhältnisse durch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie im Jahre 1918 rechtlich nicht berührt werden
konnte. Denn wenn auch der Beamte dem Monarchen Treue und Gehorsam zu schwören hatte, so tat er dies doch als Beamter des Staates (vgl. z. B. den Wortlaut der Eidesformel für die Reichsbeamten nach der Verordnung vom 29. Juni 1871 - RGBl. S. 303 -:
"...als Beamter des Deutschen Reiches...in dieser meiner Eigenschaft") und gegenüber
dem Monarchen als dem über den Parteien stehenden Repräsentanten des Staates, der
auch seinerseits an die von ihm beschworene Verfassung gebunden war. Hinzu kam, daß
- anders als im absoluten Staat- die Rechte und Pflichten der Beamten durch Gesetze bestimmt wurden, die nur unter parlamentarischer Mitwirkung zustande kamen. Rechtlich
stand also das Rechts- und Treueverhältnis des Beamten zum Staate durchaus im Vordergrund. Durch eine Änderung der Staatsform konnte sich daher der Staat auch nicht
ohne weiteres von seinen eigenen Rechtspflichten aus dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber den Beamten lösen; vielmehr hätte es hierzu eines besonderen
rechtswirksamen Gesetzgebungsaktes bedurft.
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Durch Art. 130 WRV war die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses eindeutig dahin klargestellt worden, daß die Beamten Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei, also des gesamten Staates und Volkes seien. Deshalb konnte keine Rede davon sein, daß die Beamtenverhältnisse etwa von selbst erloschen wären, als der Nationalsozialismus die parlamentarische Demokratie durch die Diktatur beseitigte; um sie zu beenden oder in ihrem Wesen umzugestalten, bedurfte es vielmehr besonderer gesetzgeberischer Maßnahmen, wie sie der nationalsozialistische Gesetzgeber auf der von ihm geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage auch tatsächlich getroffen hat.
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Grundsätzlich anders dagegen war die Rechtslage beim Zusammenbruch im Jahre 1945.
Inzwischen waren die unter C I 1 d geschilderten Wesenswandlungen des Beamtenverhältnisses eingetreten. "Das vorbehaltlose Bekenntnis des Beamtentums zur nationalsozialistischen Weltanschauung" und "die unbedingte Bindung an den Führer" verlangten
"vom Beamtentum einen Wesenswandel, dessen außerordentliches Maß man nicht verkennen darf" (vgl. E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o.
J., S. 445). Gegenüber der Bindung des Beamten an den Staat lag nunmehr das Schwergewicht auf der lebenslänglichen Bindung an die Person des Führers und eine von ihm
gelenkte, den Staat beherrschende und mit ihm "unlöslich verbundene" Partei. Diese
rechtliche Bindung an die politische Auffassung einer einzelnen Partei steht in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Beamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem
verpflichtet ist. Ein auf solcher Rechtspflicht beruhendes Rechtsverhältnis verliert seine
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