93
"...seine besondere Stellung (des Berufsbeamtentums) innerhalb dieser Gemeinschaft
beruht, ebenso wie die der Wehrmacht, nicht auf Vorrechten, sondern auf erhöhten
Pflichten gegenüber Führer und Volk, wie sie im Treueid zum besonderen Ausdruck
kommt. ..." Der nationalsozialistische Staat "umfaßt im Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. Jede Tätigkeit, die sich der
politischen Zielsetzung des Staates widersetzt, bedeutet eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit und zieht die entsprechenden Folgen für den einzelnen nach
sich. Insofern haben die sog. Grundrechte ihre Geltung ebenso verloren wie die Weimarer Verfassung als solche, d. h. als Grundsatzregelung der Struktur und des inneren Gehalts des Staates, mag man auch einzelne Grundsätze der Weimarer Verfassung als einfache Gesetzesnormen weiter gelten lassen...."
94
In Anmerkung 3 zu § 1 Abs. 3 DBG sagt Fischbach:
95
"Von Rechten, insbesondere sogenannten wohlerworbenen Rechten des Beamten, ist im
Deutschen Beamtengesetz nicht mehr die Rede."
96
Köttgen, der bereits im JöR Bd. 24 (1937) S. 5 bemerkt hatte, daß die Weimarer Verfassung nach allgemeiner Auffassung "jeden verfassungsrechtlichen Rang verloren habe
und lediglich als Übergangsbestimmung in dem Umfange, in dem sie als vorläufig rezipiert gelten könne, vorerst noch anzuwenden sei", führt im JöR Bd. 25 (1938) S. 1 ff.
(S. 63/65) aus:
97
"Gewiß sind wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 der Weimarer Verfassung mit
den Grundsätzen unseres heutigen Verfassungsrechts unvereinbar. Weiter wird man
dem Beamten auch keinerlei subjektives Recht am Amte zuerkennen, .... Wohl aber bestehen keinerlei Bedenken, auf anderen Gebieten solche Rechte einzuräumen. Dies ist
auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Versorgung geschehen, ....Im übrigen gilt von diesen
subjektiven Beamtenrechten nichts anderes als von allen sonstigen Maßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Stellung des Beamten, daß sie nur innerhalb des Behördenorganismus Geltung haben, also im Unterschied zu den wohlerworbenen Beamtenrechten der
Weimarer Verfassung nicht gegen den Staat als solchen ausgespielt werden können...."
98
Ebenso betont Brand in seinem Erläuterungswerk zur Reichsdienststrafordnung (3. Aufl.
1941) S. 77:
99
"Grundrechte, sog. wohlerworbene Rechte sind für den Beamten nicht mehr notwendig
und gibt es nicht mehr."
100
Gerber sagt in seinem Aufsatz "Staatsrechtliche Grundlinien des neuen Reiches" (1933)
auf S. 31 f.:
101
"Die Verfassung von Weimar ist außer Kraft, auch wenn das kein Gesetz verfügt hat ...
Die einzelnen Bestimmungen ... sind deswegen, wenn nach ihrer Fortgeltung gefragt
wird, daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit sie Ausdrucksformen des neuen politischen
Gehaltes des deutschen Staatslebens sein können. Vermögen sie es zu sein, gelten sie
fort, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind; andernfalls haben sie ihre Geltung
verloren, ....
102
Das hat insbesondere von den Grundrechten zu gelten. Ihre Bedeutung lag weithin darin,
das Wertsystem eines weltanschaulich zerklüfteten Staates zu sein. Die Gründung des
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