Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.
7. Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht - wie Art. 129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als
es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.
8. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine
besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven
Dienst.
9. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und
die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131
verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
10. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es
a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;
b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;
c) günstigere Landesregelungen zuläßt;
d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;
e) die "Nichtbetroffenen" günstiger behandelt;
f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.
11. Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5
GG.
12. Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art. 5 Abs. 3
Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und 3 und Art. 139 GG.
13. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in
einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die
Zukunft kann daher nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.
14. Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos
nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art. 14 GG.
15. Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der
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