dereinstellung hätten, da sie nach der Kontrollrats- Direktive Nr. 24 aller ihrer Rechte
verlustig gegangen seien und die Militärpersonen auf Grund des Kontrollratsgesetzes
Nr. 34 ihre Rechtsansprüche verloren hätten. Der Abgeordnete Zinn wies insbesondere
darauf hin, daß die Beamten vor dem 8. Mai 1945 in einem persönlichen Treueverhältnis
zu Hitler gestanden hätten, so daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht anerkannt
werden könne und in vermögensrechtlicher Hinsicht nur ein Ausgleich in Betracht komme.
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Für die dritte Lesung des Hauptausschusses empfahl der Allgemeine Redaktionsausschuß (Drs. 543 vom 25. Januar 1949) erneut, ein Recht auf Wiedereinstellung ausdrücklich zu versagen und andere Ansprüche aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst
vor dem 8. Mai 1945 durch Bundesgesetz "neu" regeln zu lassen. Hiermit seien alle auf
eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 gegründeten Ansprüche
erfaßt, gleichgültig, ob das Dienstverhältnis am 8. Mai 1945 oder vor diesem Zeitpunkt
erloschen sei. Entgegen diesem Vorschlag verblieb es im Ergebnis bei der ursprünglichen Fassung des Organisationsausschusses.
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bb) Die Bundesregierung führt in der Begründung zum Entwurf des G 131 aus, daß die
betroffenen Personen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren hätten, "ohne daß ihr
Dienst- oder Arbeitsverhältnis rechtsgültig beendet worden wäre". Sie könnten jedoch
"nach der derzeitigen Rechtslage keine Ansprüche aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltend machen, teils weil der Dienstherr weggefallen und kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, teils weil die Wirkungen der Anordnungen der Militärregierungen noch fortbestehen". Aus diesen Gründen müsse der Entwurf "an die Rechtslage anknüpfen, die am 8. Mai 1945 bestand". Damit sei aber keineswegs gesagt, daß
die in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse nicht berücksichtigt werden dürften.
Für den Fall des Amtsverlusts infolge Behördenauflösung sehe schon § 43 DBG vor, daß
die entbehrlich werdenden Beamten in den Wartestand versetzt werden könnten. Diese
Regelung für einen im normalen Staatsleben äußerst seltenen Fall könne jedoch für die
zahllosen nach dem Zusammenbruch ihres Amtes beraubten Beamten nicht angewendet
werden. Daher sei der besondere Rechtsstand der "Außerdienststellung" - später im Gesetz als Rechtsstand "zur Wiederverwendung" bezeichnet geschaffen worden; er bringe
zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei, der Beamte aber kein
Amt innehabe und keinen Dienst verrichte.
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cc) Bei der Beratung des G 131 im Ausschuß für Beamtenrecht und im Plenum des Bundestages wurde das Fortbestehen der Dienstverhältnisse des betroffenen Personenkreises unterstellt und in erster Linie die Frage erörtert, ob der Auftrag des Grundgesetzes
eine "konstitutive" Regelung, also eine völlige Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zulasse oder nicht.
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Im Beamtenrechtsausschuß wurde die Auffassung vertreten, "daß eine Entscheidung,
ob die Regelung gemäß Art. 131 GG deklaratorischen oder konstitutiven Charakter haben solle, von der Beantwortung der Frage, ob der Bund Rechtsnachfolger des Reiches
ist, abhängt" (Protokoll Nr. 16 S. 3). Hierüber konnte keine einhellige Meinung erzielt
werden. Der Vertreter des Bundesinnenministeriums machte daher den Vorschlag, "im
vorliegenden Falle der angelsächsischen Gesetzgebungstradition zu folgen und von einer Festlegung durch eine prinzipielle Entscheidung über die früheren Rechtsansprüche
des betroffenen Personenkreises abzusehen" (aaO S. 6). In der gemeinsamen Sitzung
des Ausschusses für Beamtenrecht und des Ausschusses für Heimatvertriebene vom 21.
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